Drucksache Nr. 15-0521/2004:
Bebauungsplan Nr. 418 3. Änderung - Bornumer Straße-
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ricklingen
An den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen (zur Kenntnis)
 
Nr.
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15-0521/2004
4
 

Bebauungsplan Nr. 418 3. Änderung - Bornumer Straße-
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

Antrag,

1. den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung,
- Umstellung von Art und Maß der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der
Baunutzungsverordnung von 1990
- Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit Ausnahme
von großflächigen flächenextensiven Einzelhandelsbetrieben,
von Verkauf im Zusammenhang mit Produktion, Ver- und Bearbeitung und
von Verkauf von nicht zentrenrelevanten Sortimenten,
entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Zur Qualität eines Wohngebietes zählt neben der ruhigen Lage und dem Grün- und Frei- flächenangebot auch die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die in Geschäften Praxen und Büros angeboten werden. Einzelläden, Ladengruppen und Marktplätze dienen als Kommunikationspunkte, an denen nachbarschaftliche Kontakte geknüpft und erhalten werden. Die Aufgaben der örtlichen Versorgung werden je nach Lage und Einzugsbereich von Nachbarschaftsläden und zentralen Einkaufsschwerpunkten (Marktbereichen) wahr- genommen. Diese Planung dient der Sicherung der wohnungsnahen Versorgungsstruktur, da sie Einzelhandelsbetriebe (insbesondere Nahversorger) im Plangebiet ausschließt und so auf integrierte Standorte lenkt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Nach derzeitigem Planungsrecht sind in den Gewerbegebieten des Bebauungsplanes
Nr. 418 Einzelhandelsbetriebe zulässig, die sich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder städtebauliche Entwicklung und Ordnung nur unwesentlich auswirken können. Nach der hier geltenden Baunutzungsverordnung sind solche Auswirkungen in der Regel ab 1500 m² Geschoßfläche zu erwarten. Auch in den Mischgebieten sind Einzel- handelsbetriebe allgemein zulässig.
Die städtischen und regionalen Konzepte sehen im Plangebiet Einzelhandel nur im be- schränkten Umfang vor. Hiermit wird das Ziel verfolgt, die im Flächennutzungsplan dar- gestellten Marktbereiche von Oberricklingen, Mühlenberg sowie Hannover-Zentrum vor Kaufkraftabflüssen zu schützen und damit zu stützen und zu stärken.
Im Zuge der weiteren Planungen soll der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen dahin- gehend konkretisiert werden, dass zukünftig großflächiger flächenextensiver Einzelhandel nur ausnahmsweise zulässig sein soll. Weitere Ausnahmen sind für nicht zentrenrelevante Sortimente und für den Verkauf in Verbindung mit Produktion, Ver- und Bearbeitung, Service und Reparatur vorgesehen.
Die Bebauungsplanänderung soll es ermöglichen neue Vorhaben auf den freigefallenen Flächen steuern zu können.
Die Art und Weise der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger entspricht den vom Rat beschlossenen Grundsätzen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen.
 61.13
Hannover / 15.01.2004