Drucksache Nr. 15-0504/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage zu nicht erledigten Fahrradfragen (4.Versuch)
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 11.03.2020
TOP 10.1.3.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
Antwort
15-0504/2020 F1
0
 

Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage zu nicht erledigten Fahrradfragen (4.Versuch)
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 11.03.2020
TOP 10.1.3.

Vor über einem Jahr, am 12.12.2018, hatten wir eine Anfrage „zu gefährlicher, unübersichtlicher und unvollständiger Radverkehrsführung im Stadtbezirk Linden-Limmer“ gestellt (DS 15-2760/2018).

Mit 1. Antwort hat die Stadtverwaltung mit Datum vom 14.12.2018 um Aufschub der Beantwortung gebeten: „Die Verwaltung wird sich mit den 11 benannten Verkehrssituationen befassen und im Frühjahr 2019 eine Bewertung einschließlich möglicher Handlungsbedarfe an den Stadtbezirksrat liefern.“

Im Dezember 2019 fragten wir 2. in einer offiziellen Anfrage (Nr. 15-3212/2019) die Verwaltung höflichst um den Verbleib der Antwort und bekamen im Bezirksrat mitgeteilt, noch im Laufe des Dezembers 2018 mit einer Antwort rechnen zu können. Im Januar 2020 baten wir 3. mündlich abermals die Verwaltung um Erläuterung der weiteren Verzögerung. Uns wurde wiederum eine baldige Antwort in Aussicht gestellt.

Da uns wiederum keine Antwort zugestellt wurde, ist uns 4. sehr daran gelegen, mit vorliegender Anfrage rechtsverbindliche Stellungnahme zu erhalten. Die Nichtbeantwortung der Fragen aus dem Jahr 2018 behindert unsere inhaltliche Arbeit als gewählte Vertreter*innen des Bezirksrates und untergräbt das Vertrauen in der Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung. Auch ist es den Mitarbeitern des Bezirksmanagements nicht zuzumuten, wegen Unterlassung anderer jede Bezirksratssitzung mit dem Unmut der Bezirksräte konfrontiert zu werden. Zudem stehen wir als gewählte Bezirksräte in der Pflicht unserer Wählerschaft gegenüber, die nicht verstehen kann, weshalb nicht einmal eine einfache Auskunft in zeitlich zumutbarer Frist erteilt wird. Das schwächt die demokratische Willensbildung und die Akzeptanz von politischen Gremien und Verwaltungshandeln. Wir bitte um Beantwortung folgender Fragen.






1.) Ist nach über einem Jahr Bearbeitungszeit zur Anfrage 15-2760/2018 noch mit einer Antwort zu rechnen und wenn ja, wann erfolgt diese?

2.) Welche weiteren kommunalrechtlichen Möglichkeiten haben wir Bezirksratsleute, verbindliche Antwort auf unsere Anfragen nach § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover zu erhalten?

3.) Ist es aus Sicht der Verwaltung der Sache dienlich, die Fragen eher in Form von Anträgen zu stellen oder ggf. die Anfrage noch einmal zu formulieren?

Antwort der Verwaltung


zu 1.)
Die Beantwortung der Anfrage erfolgte am 02.03.2020 und wurde den Mitgliedern des Stadtbezirksrates zwischenzeitlich zugestellt. Der bei der vorliegenden Anfrage zu lange Beantwortungszeitraum bleibt ein Ausnahmefall. Die Verwaltung bittet, dies zu entschuldigen.

zu 2.)
Hinsichtlich der kommunalrechtlichen Möglichkeiten des Bezirksrates ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Stadtbezirksräte in allen Angelegenheiten des Stadtbezirkes Vorschläge unterbreiten, Anregungen geben oder Bedenken äußern können (§ 94 Abs. 3 S. 1 NKomVG). Der Bezirksrat kann also unabhängig von einem Vorschlag der Verwaltung auch selbst die Initiative ergreifen. Dies entbindet die Verwaltung allerdings nicht von ihrer Verpflichtung, Anfragen aus dem Rat oder den Stadtbezirksräten wahrheitsgemäß, unverzüglich und vollständig zu beantworten. Daneben besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an das Innenministerium als für die LHH zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde. Das MI wird dann ggf. zu überprüfen haben, ob die Verwaltung die Rechte des Stadtbezirksrates oder einzelner Abgeordneter verletzt hat. Daneben können Mitglieder der Stadtbezirksräte sich wie jeder Bürger auch im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Dienstvorgesetzen (also an den Oberbürgermeister) wenden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein spezifisch kommunalrechtliches Aufsichtsmittel, sondern um ein Jedermann-Recht. Schließlich kann eine den Anforderungen des § 56 S. 2 NKomVG genügende Antwort der Verwaltung auch gerichtlich eingeklagt werden. Die Stadtbezirksräte können als kommunales Organ vor dem Verwaltungsgericht gegen die LHH klagen, soweit sie sich in ihren Mitwirkungsrechten verletzt sehen.

zu 3.)
Da nunmehr eine Beantwortung erfolgt ist, ist es nicht notwendig die Anfrage noch einmal zu formulieren oder den Inhalt der Anfrage in einem Antrag zu verarbeiten.