Drucksache Nr. 15-0480/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Entsorgung von Einkaufswagen – Aktueller Stand
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 05.03.2020
TOP 6.2.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
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15-0480/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Entsorgung von Einkaufswagen – Aktueller Stand
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 05.03.2020
TOP 6.2.2.

Am 22.08.2019 haben wir zur Entsorgung von widerrechtlich abgestellten Einkaufswagen eine Anfrage gestellt (Drucksache 15-1935/2019). Die Frage lautete: „Was können insbesondere Privatpersonen tun, um die widerrechtlich abgestellten Einkaufswagen gesetzeskonform entfernen zu lassen?“
Als Antwort bekamen wir eine Darstellung der rechtlichen Situation, aus der hervorging, dass derzeit eigentlich keine Möglichkeiten bestehen.

Da in vielen Bereichen des Stadtbezirks das Thema „Widerrechtlich abgestellte Einkaufswagen im öffentlichen Raum“ akut ist, ist es zu kurz gegriffen, dieses Problem – wie vorgeschlagen - auf die Sanierungskommission zu beschränken, denn es ist ein stadtbezirks- bzw. stadtweites Problem.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Gibt es inzwischen neue Erkenntnisse z. B. zur Rechtslage oder zur Handhabung in anderen Städten?

2. Werden Gespräche zwischen der Verwaltung, aha und den in Frage kommenden Geschäften im Stadtbezirk geführt?

3. Wenn ja, welche Personen sind beteiligt, wie ist der aktuelle Stand / Zwischenstand?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

zu 1.
Die Rechtslage bezüglich des Umgangs mit im öffentlichen Raum abgestellter Einkaufswagen hat sich nicht verändert. Eine Entwendung eines Einkaufswagens stellt aus rechtlicher Perspektive noch keinen Diebstahl dar. Dafür wäre der Nachweis einer auf Dauer angelegten, willentlichen Eigentumsaneignung erforderlich.
Dieser Nachweis ist jedoch schwer zu erbringen, sodass Entwendungen von Einkaufswagen nur selten zur Anzeige gebracht werden. In dem Fall liegt eine sogenannte Gebrauchsanmaßung vor. Im Gegensatz zu einem Diebstahl ist eine Gebrauchsanmaßung straffrei. Den Einzelhändlern steht es jedoch frei, die Angelegenheit zivilrechtlich als Eigentumsverletzung verfolgen zu lassen, da es sich hierbei um eine "dauernde Sachentziehung" (§135 StGB) handelt.

Dem Zweckverband Abfallwirtschaft (aha) ist keine grundsätzliche Lösung anderer Städte für dieses Problem bekannt. Einige Städte versuchen mit Einzelaktionen wie z. B. das Verteilen einer „roten Karte“ im Wege offensiver Öffentlichkeitsarbeit darauf aufmerksam zu machen. Eine nachhaltige Vorgehensweise ist der Verwaltung nicht bekannt. Laut Medienberichten befinden sich aktuell neue Sicherungssysteme bei Aldi Nord und Lidl in der Erprobung. Mithilfe von Magnet- oder Funksystemen sollen Kunden daran gehindert werden, das Marktgelände mit dem Einkaufswagen verlassen zu können, da die Räder blockieren. Ob und inwieweit die getroffenen Maßnahmen Wirkung zeigen, ist derzeit nicht absehbar.

zu 2.
Der Zweckverband Abfallwirtschaft (aha) befindet sich in einem stetigen Austausch mit diversen Einzelhändlern. Erreichen den Zweckverband Meldungen über Einkaufswagen im öffentlichen Raum, ermittelt dieser die entsprechenden Eigentümer und fordert diese auf, das Eigentum aus dem öffentlichen Raum unverzüglich zu entfernen.

zu 3.
Die Leitungen von Stadtreinigung und Abfallfahndung von aha sind derzeit mit größeren Handelsketten in Gesprächen über eine serviceorientierte, einheitliche Lösung dieser Situation. Aufgrund der schwierigen rechtlichen Problematik kann derzeit nicht abgesehen werden, ob und wann es hier eine finale Lösung geben wird.