Informationen:
verwandte Drucksachen:
| 15-0479/2025 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 24.03.2025: Stadtbezirksrat Mitte: Einstimmig
Nachrichtlich:
- Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
| 15-0479/2025 (Originalvorlage) |
![]() | Beschlussdrucksache | |||||||||
In den Stadtbezirksrat Mitte An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis) |
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Ursprünglicher Anlass für die Planaufstellung waren Bestrebungen der Grundstückseigentümerin der Otto-Brenner-Straße Nr. 9, die Bestandsgebäude durch einen Neubau mit Einzelhandel- und Hotelnutzung zu ersetzen. Nachdem sich die Eigentümerin von diesem Vorhaben distanziert hat, konnte das Verfahren nicht fortgeführt werden.
Ausschlag für die Fortführung des Verfahrens haben nun verschiedene Entwicklungsideen auf mehreren Grundstücken innerhalb des Plangebietes gegeben. Ein konkretes Projekt wird wiederum auf dem Grundstück Otto-Brenner-Straße 9, dem Standort des innerstädtischen großflächigen Baumarktes, von der neuen Eigentümerin vorangetrieben. Deren Planungen sehen den Erhalt der ebenerdigen Einzelhandelsnutzung und eine Ergänzung durch eine Wohnnutzung in den Obergeschossen vor.
Das konkrete Vorhaben soll nunmehr zum Anlass genommen werden, ein gemischtes Quartier im Sinne einer modernen, durchmischten Stadt zu ermöglichen. Die Büro-, Gewerbe- und Einzelhandelsnutzung an diesem Innenstadtstandort soll gesichert und durch mehr Wohnen ergänzt werden. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Nutzungen soll im nördlichen Teil des Plangebietes daher ein Kerngebiet (MK) und im südlichen Teil des Plangebietes ein Urbanes Gebiet (MU) ausgewiesen werden. Entlang der Stiftstraße sieht die Planung die Schließung der Blockrandbebauung vor. An der Langen Laube soll die bestehende Bebauungs- und Nutzungsstruktur gesichert werden.
Der ursprünglich auf das Grundstück Otto-Brenner-Straße Nr. 9 beschränkte Geltungsbereich wird auf weitere Gebiete des Baublockes erweitert, um die bauliche Nutzung im gesamten Block neu zu ordnen.
Die veränderte Planung sowie die Erweiterung des Geltungsbereiches erfordern eine erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 BauGB.