Drucksache Nr. 15-0476/2014 F1:
Antwort der Verwaltung auf die Anfrage
Konkrete Anwendung der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) und typische Beitragshöhen
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 13.03.2014
TOP 9.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
 
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15-0476/2014 F1
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Antwort der Verwaltung auf die Anfrage
Konkrete Anwendung der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) und typische Beitragshöhen
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 13.03.2014
TOP 9.3.1.

Konkrete Anwendung der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) und typische Beitragshöhen

Zur Anwendung der SABS fragen wir die Verwaltung:
1) Welche beitragsbemessungsrelevanten Gesamtkosten entstanden bei beitragspflichtigen
Straßensanierungen pro laufendem Straßenmeter und Straßenseite im vergangenen
5-Jahresmittel? (niedrigste, höchste, durchschnittlich)
2) Welches sind die angewandten Beurteilungskriterien, um auf Antrag einen Erlass, eine
Stundung oder eine Teilzahlung der erhobenen Beiträge zu gewähren und wieviel
Prozent der Bescheidempfänger haben solches a.) beantragt und b.) gewährt
bekommen?
3) Gegeben sei ein fiktives Fallbeispiel gemäß Anlage (Skizze). Saniert werden A-Straße
und B-Straße im Rahmen einer Maßnahme. Ein Teil von B-Straße ist Sackgasse und
von daher reine Anliegerstraße (75% Anliegerbeitragssatz) Die restlichen
Straßenabschnitte seien Nebenstraßen mit 40% Beitragssatz. Wie hoch wären die
jeweils für Eigentümer 1 bis 5 sowie 6 a-h, 7 a-e, 8 a-h, 9 a-h und 9 i-p anfallenden
Gesamtbeiträge, wenn durchschnittliche Kosten pro Straßenmeter und -seite gemäß der
Antwort zu Frage 1 veranschlagt werden?

Antwort der Verwaltung
Vorbemerkung:
Die nach § 4 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand sind auf alle Grundstücke zu verteilen, die von der öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt sind. Maßstab für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes sind die Flächen der bevorteilten Grundstücke, die mit den in den §§ 7 und 8 SABS festgelegten Nutzungsfaktoren zu vervielfachen sind.

Zu 1:
Die erbetenen Daten liegen der Verwaltung nicht vor und sind auch für die Ermittlung von Beitragshöhen nicht zielführend, da der umlagefähige Aufwand nach der SABS nicht nach dem Frontmetermaßstab auf die bevorteilten Grundstücke verteilt wird.

Zu 2:
Die Voraussetzungen für eine Stundung / Ratenzahlung müssen im Regelfall durch Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen werden.
Die nach dem Gesetz zu erhebenden Stundungszinsen betragen 0,5 % pro Monat.
Stundungsanträge werden in ca. 4 - 5 % der Beitragsveranlagungsfälle gestellt. Den Anträgen wird regelmäßig entsprochen.
Ausnahmsweise können Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis auch ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die einen (teilweisen) Beitragserlass rechtfertigende unbillige Härte wird regelmäßig im sachlichen Bereich angesiedelt sein. Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann z.B. ein Beitragserlass bei einem dreifach erschlossenen Grundstück in Betracht kommen. Grundstücke, die nur von zwei Anlagen erschlossen werden, wie z.B. Eckgrundstücke, dürfen hingegen mit einfach erschlossenen Grundstücken gleich behandelt werden. Der Ausbau jeder der beiden Straßen gewährt regelmäßig einen vollen wirtschaftlichen Vorteil, da der Gebrauchswert durch die umfassendere Erschließung von zwei Seiten entsprechend stärker gesteigert wird (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2008 - 15 A 285/06).
Zu 3:
Aus den Angaben in der Skizze lassen sich keine nachvollziehbaren Straßenausbaubeiträge errechnen. Es fehlen die für die Beitragsermittlung erforderlichen Berechnungsparameter (umlagefähiger Aufwand, Grundstücksgrößen sowie Anzahl der Vollgeschosse / anzusetzende Nutzungsfaktoren für alle von den Straßen bevorteilten Grundstücke, s. §§ 6 und 7 SABS).
In Abhängigkeit von der Höhe des umlagefähigen Aufwandes sowie der zum Teil erheblichen Unterschiede bei den Grundstückgrößen und den für die einzelnen bevorteilten Grundstücke anzusetzenden Nutzungsfaktoren innerhalb einer Straße sind zum Teil erhebliche Unterschiede möglich.