Anfrage Nr. 15-0469/2015:
Wohngebiet Büntekamp

Inhalt der Drucksache:

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Wohngebiet Büntekamp

Nach Einzug aller Eigentümer in das neue Wohngebiet ergeben sich doch noch
Fragen zur Gestaltung, insbesondere zum sogenannten Quartiersplatz.
Die realisierte rechtliche Gestaltung des Quartiersplatzes sieht wie folgt aus:
Der Quartiersplatz ist anteilig an die 34 Wohneinheiten des inneren
Marie-Jorns-Rings (4 Häuserzeilen) als Miteigentümer weitergegeben. Diese
durchgeführte Gestaltung ergibt sich nicht aus dem Städtebaulichen Vertrag.
Sie steht sogar zu dieser im Widerspruch. Zum einen gehörte der Quartiersplatz
danach gar nicht zu den an die Bauträger zu verkaufenden Flächen. Er ist weder
eine „Baufläche“ (sondern vielmehr laut B-Plan eine „Grünfläche“) noch ist er in der
Anlage 1 zum Städtebaulichen Vertrag als an die Bauträger zu veräußernde Fläche
gekennzeichnet. Zum anderen steht im Städtebaulichen Vertrag, dass „seine
dauerhafte Unterhaltung“ Hochtief obliegt. Diese ist jedoch durch den Verkauf an die
neuen Eigentümer übergegangen.
Die Grünfläche wird damit rechtlich den nicht zur Eigentümergemeinschaft
gehörenden Quartiersbewohnern als Erholungs-, Kommunikations- und soziale
Begegnungsmöglichkeit entzogen. Eine Nutzung dieser Fläche als Treffpunkt und
Nutzung zur Gestaltung von z.B. zentralen Quartiersveranstaltungen wie z.B. einem
Quartiersfest wird damit nicht mehr möglich sein.
Laut Städtebaulichem Vertrag ist der Quartiersplatz „zeitgleich mit der
südlich angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche herzustellen“. Dies ist die
Straße vor der „bunten Reihe“. Diese Straße war aber bereits im Frühjahr 2014
fertig. Der Quartiersplatz ist bis heute (Februar 2015) nicht
fertiggestellt. Mit den Arbeiten ist bis heute nicht einmal begonnen worden.
Ein Quartiersarchitekt sollte mit diesen Aufgaben betreut werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Wer ist der Quartiersarchitekt, wie hat dieser seine Aufgaben wahrgenommen
und hat dieser schriftliche Stellungnahmen abgegeben?
2. Welche Vorteile (und hier insbesondere finanzielle/wirtschaftliche sowie
rechtliche) ergeben sich aus der Festsetzung von Grünflächen in Neubaugebieten
als „private Grünflächen“ für Erschließungs- und Bauträger (gegenüber einer
Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“ in öffentlichem Eigentum)?
3. Sind die Flachdächer im Baugebiet zur Aufnahme von Photovoltaik- und/oder
Solaranlagen geeignet?