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Feststellung über den Sitzverlust von Bezirksratsherrn Seinsch
Antrag,
gem. § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 91 Abs. 4, Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) festzustellen, dass bei Bezirksratsherrn Ralf Seinsch die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Ziffer 1 NKomVG für den Verlust des Sitzes im Stadtbezirksrat Nord vorliegen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Werden nicht berührt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Bezirksratsherr Seinsch hat mit Schreiben vom 19.02.2018 mitgeteilt, dass er sein Mandat als Bezirksratsherr im Stadtbezirksrat Nord mit Wirkung zum 28.02.2018 niederlegt.
Gem. § 52 Abs. 1 Ziffer 1 NKomVG endet damit seine Mitgliedschaft im Stadtbezirksrat durch Verzicht. Die Voraussetzungen des Sitzverlustes sind vom Stadtbezirksrat Nord festzustellen.
18.62.13
Hannover / 20.02.2018