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Zusatzzeichen 1022-10 “Radfahrer frei” an der Göttinger Chaussee
Die Nebenanlagen der Göttinger Chaussee zwischen der Wallensteinstraße und dem Oberricklinger Tor bestehen beidseitig aus einem optisch und durch das Material getrennten Radweg und Fußweg. Eine Benutzungspflicht des Radwegs (durch Zeichen 237, 240 oder 241) ist nicht angeordnet. Radfahrer*innen steht es damit frei, die Fahrbahn oder den Radweg zu benutzen. Nach Fertigstellung der Straße wurden auf der jeweils rechten Straßenseite quasi nach jeder Einmündung Pfähle mit dem Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) aufgestellt. Die Zeichen befinden sich entweder rechts neben dem Fußweg oder links neben dem Radweg (vgl. 2 Beispielfotos). Eine Systematik ist nicht zu erkennen. Die Aufstellung des Zusatzzeichens 1022-10 (Radfahrer frei) ohne Hauptzeichen ist nach der VwV-StVO explizit für die Einräumung eines Benutzungsrechts auf linken Radwegen vorgesehen. Auf der rechten Seite wird ein solches Schild nicht benötigt und sorgt eher für Irritationen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung:
1. Welche Wirkung verspricht sich die Straßenverkehrsbehörde von der Aufstellung der Schilder?
2. Auf der Basis welcher Rechtsvorschrift wurden die Schilder aufgestellt?
3. Welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus der Aufstellung für Radfahrer*innen und Fußgänger*innen?