Drucksache Nr. 15-0447/2007:
Bebauungsplan-Nr. 537, 2. vereinfachte textliche Änderung, Am Schafbrinke,
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
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15-0447/2007
2
 

Bebauungsplan-Nr. 537, 2. vereinfachte textliche Änderung, Am Schafbrinke,
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans Nr. 537, 2. vereinfachte textliche Änderung
    -Umstellung eines reinen Wohngebietes von der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968 auf die BauNVO von 1990-
    entsprechend der Anlage 2 zuzustimmen.
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden ausführlich geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer bestehen nicht.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Seit Jahrzehnten wird das Gebäude Am Schafbrinke 119 für therapeutische Zwecke genutzt. Auf der Grundlage der BauNVO 1968, die dem geltenden Bebauungsplan Nr. 537 zugrunde liegt, ist diese Nutzung nicht zweifelsfrei zu genehmigen. Durch die Umstellung auf die BauNVO 1990 kann die bisher geduldete Einrichtung genehmigt werden.

Durch die textliche Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung) wird nicht vorbereitet oder begründet, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt; deshalb soll zur Aufstellung das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden. Von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht wird abgesehen. Eine Verkürzung des Verfahrens ist nicht beabsichtigt.

61.12 
Hannover / 08.02.2007