Drucksache Nr. 15-0423/2009 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Werbung an Zäunen
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode
am 11.03.2009 TOP 8.2.2.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
Antwort
15-0423/2009 F1
0
 

Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Werbung an Zäunen
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode
am 11.03.2009 TOP 8.2.2.

Nicht nur in unserem Stadtbezirk, aber auch hier, hängen an Zäunen und anderen Einrichtungen Werbeplakate aller Art, vielfach für Veranstaltungen – besonders in der Bemeroder Straße, der Brabeckstraße und auch der Laatzener Straße. Sogar auf Weideflächen finden sich Werbestellagen – auf Anhängern, letztere gegen Tierkontakt geschützt durch Einfriedungen. Selbst auf städtischen Liegenschaften sind temporäre Werbeplakate zu finden. Dieser Werbewildwuchs ist ein Übel.
Wir fragen die Verwaltung:

Frage 1:
Welche Möglichkeiten bieten sich, der ausufernden Werbeflut an Gartenzäunen, an Gebäuden, besonders historischen und unter Denkmalschutz stehenden, an Brückenwiderlagern und -pfeilern und an anderen Stellen Einhalt zu gebieten?
Frage 2:.
Welche Regelungen gibt es für die verschiedenen Arten der Werbung, insbesondere in Bezug auf die Örtlichkeit?
Frage 3:
Welche Restriktionen zur Eindämmung der Werbung könnten von wem erlassen werden?

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:

Das der Anfrage zugrundeliegende Beispielbild zeigt Veranstaltungswerbung, um die es hier in der Hauptsache geht. Diese Werbung befindet sich in der Regel an privaten Einfriedungen oder Bauzäunen.
Veranstaltungswerbung (Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen ist gemäß
§ 69 NBauO, Anhang Nr. 10.3 baugenehmigungsfrei.
Es ist Sache der privaten Eigentümer der Einfriedungen, ob sie diese Werbeplakate (ggf. gegen Entgelt) dulden oder, falls nicht selbst entfernen, entfernen lassen. Soweit die Landeshauptstadt Hannover als Eigentümer betroffen ist, sind zunächst die jeweils verwaltenden bzw. nutzenden Fachbereiche dafür zuständig (*s. aber Werberechtsvertrag).

Der sogenannte Putzen-/ Nutzen-Vertrag, der die Fa. Stadtkultur bzw. Deutsche Städtemedien (DSM) für die Bereitstellung umfangreicher Werbeflächen auf öffentlichen
Einrichtungen (z.b. an Schaltkästen) und Großflächen für Veranstaltungswerbung zur Sauberhaltung öffentlicher Flächen von Wildplakatierungen verpflichtet, ist inzwischen Teil des Werberechtsvertrages zwischen der DSM und der LHH. *Dieser Vertrag regelt das Entfernen von Wildplakatierungen im öffentlichen Raum und an städtischen Grundstücken, nicht jedoch die Säuberung privater Einfriedungen Dritter.


Antwort der Verwaltung zu Frage 2 und 3:
Als gesetzliche Regelung gibt es nur die Niedersächsische Bauordnung, die das Thema Werbeanlagen in § 49 und in § 69 (Anhang Nr. 10) abschließend regelt.

Dazu gehören auch die weitgehenden Freistellungen für Werbeanlagen bis 1 m² und für Veranstaltungswerbung.

Gemäß § 56 Abs. 1, Nr. 2 NBauO kann die Stadt …“durch örtliche Bauvorschrift (Satzung) für bestimmte Teile des Stadtgebietes besondere Anforderungen an die Art, Gestaltung oder Einordnung von Werbeanlagen stellen, sie insbesondere auf bestimmte Gebäudeteile, auf bestimmte Arten, Größen, Formen und Farben beschränken oder in bestimmten Gebieten oder an bestimmten baulichen Anlagen ausschließen“.