Drucksache Nr. 15-0413/2017 S1:
Vermietung des Bürgerhauses Misburg und anderer kommunaler Einrichtungen an Organisationen
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 01.03.2017
TOP 9.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-0413/2017 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Vermietung des Bürgerhauses Misburg und anderer kommunaler Einrichtungen an Organisationen
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 01.03.2017
TOP 9.1.1.

Beschluss

Der Oberbürgermeister wird gebeten, die zuständigen Stellen anzuweisen, vor dem Abschluss von Mietverträgen sorgfältiger zu prüfen, ob es sich bei den Mietern um Organisationen im Sinne des Widmungszweckes der Stadtteilkultureinrichtung handelt und Mietverträge mit anderen Organisationen grundsätzlich abzulehnen.

Entscheidung

Die Verwaltung stellt hierzu fest, dass vor dem Abschluss von Mietverträgen grundsätzlich sorgfältig geprüft wird, wer Räume in den Stadtteilkultureinrichtungen anmietet und zu welchem Zweck. In die Prüfung werden nach Bedarf andere Stellen oder Institutionen einbezogen, wie z.B. der Niedersächsische Verfassungsschutz. Geprüft wird darüber hinaus, ob sich bei oder durch bestimmte Veranstaltungen mögliche Gefährdungspotenziale ergeben. Mögliche Gefährdungen werden – sofern erforderlich – mit den Veranstaltern, aber auch mit den entsprechenden Stellen der Polizei erörtert und eingeordnet.

Die Miet- und Benutzungsbedingungen für die kommunalen, kulturellen Einrichtungen sind so ausgelegt, dass sie auch Parteien, als Mieter zulassen. Parteien wirken bei der politischen Willensbildung mit und sind daher grundsätzlich mit dem Widmungszweck der Einrichtungen vereinbar. Verfassungswidrige Parteien sind davon allerdings ausgeschlossen. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet laut Artikel 21 Abs. 2 S. 2 GG jedoch ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.

Zudem haben politische Parteien im Hinblick auf den sich aus § 5 ParteienG ergebenden Zulassungsanspruch ein Recht auf Gleichbehandlung bzw. Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG). Dieses Recht wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt, wenn eine Kommune die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen durch eine Partei verweigert oder beschränkt, obwohl sie sie anderen Parteien unbeschränkt einräumt oder eingeräumt hat.

Verweigerungsgründe für einen Mietvertrag kann es in der Praxis aus verschiedenen Gründen geben, wie z.B. die Täuschung über Inhalt und Charakter der Veranstaltung, die Nichteinhaltung von im Mietvertrag geregelten Verpflichtungen, wie z.B. die Zahlung des Nutzungsentgeltes oder Gefährdungen, die vom Mieter bewusst nicht angezeigt wurden.