Drucksache Nr. 15-0393/2021 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Wiederherstellung der Hauptstraße. Hier:
Aufpflasterung Einfahrt In der Rehre und An der Kirche
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 10.03.2021
TOP 7.1.4.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-0393/2021 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Wiederherstellung der Hauptstraße. Hier:
Aufpflasterung Einfahrt In der Rehre und An der Kirche
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 10.03.2021
TOP 7.1.4.

Nach dem einstimmigen Beschluss zur Drucks. Nr. 15-1909/2020 am 03.12.2020 in der Bezirksratssitzung, ist die Verwaltung aufgefordert worden unverzüglich für den oben genannten Straßenbereich eine dauerhafte Lösung vorzustellen, welche es nicht erforderlich macht, ständige Nachbesserungen einzufordern. Besonders wurde auf die Grundlagen des Stadtstraßenplanung (Stei05) und Stadtstraßenbau (RASt06) wird hingewiesen. Bei Straßen mit Linienbusverkehr und regelmäßig zu erwartendem Rettungswagen (z. B. im Bereich von Krankenhäusern und Altenheimen) kommen Aufpflasterungen in der Regel nicht zur Anwendung [FGSV94]. Da diese Aufpflasterung im Streckenverlauf der Buslinien 129 und 130 liegt bekommt sie eine besondere Bedeutung, was die baulichen Anforderungen angeht. Im Rahmen der Vollsperrung der Hauptstraße zur Wiederherstellung eines ordentlichen Zustandes gäbe es die Möglichkeit die Situation zu entschärfen um die ständigen Probleme zu beseitigen.

Wir fragen die Verwaltung:

  1. Welche Überlegungen hat die Verwaltung zu der oben genannten Drucksache bisher erarbeitet und sind die Grundlagen des Stadtstraßenplanung (Stei05) und Stadtstraßenbau (RASt06) beachtet worden, dass bei Straßen mit Linienbusverkehr und regelmäßig zu erwartendem Rettungswagen Aufpflasterungen in der Regel nicht zur Anwendung [FGSV94] kommen?
  2. Welche Lösung des Problems wird favorisiert und könnte während der Sperrung der Hauptstraße umgesetzt werden oder zu welchem Zeitpunkt ist mit einer Realisierung zu rechnen?
  3. Wie beurteilt die Verwaltung die Tatsache, dass eine Aufpflasterung nach den Richtlinien hier überhaupt nicht hätte gebaut werden dürfen?

Antwort

Allgemein gilt: Der ingenieurtechnischen Verkehrsplanung liegen die technischen Regelwerke der Planung zugrunde. Dazu gehört insbesondere die erwähnte RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, 2006), welche dem Straßenentwerfer einen umfassenden Katalog an Entwurfselementen im Stadtstraßenbereich bietet.

Zu 1 - 3):
Sowohl diese Richtlinie als auch die in der Anfrage zitierten Stei05 und FGSV94 schließen Aufpflasterungen als verkehrsberuhigendes Element im Entwurf von Straßen mit Busverkehr nicht aus. Vielmehr kann durch die entsprechende Gestaltung der Rampengeometrie und die Anordnung längerer Aufpflasterungen eine Komfortbeeinträchtigung für Busfahrgäste und Patienten*innen in Rettungsfahrzeugen minimiert werden.

Die Beantwortung der DS 15-1909/2020 erfolgt in separatem Schreiben.