Drucksache Nr. 15-0374/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Urinieren in der Öffentlichkeit
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 18.02.2019
TOP 9.2.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-0374/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Urinieren in der Öffentlichkeit
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 18.02.2019
TOP 9.2.2.

Die Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über sogenannte „Wildpinkler“ im Stadtbezirk häufen sich in letzter Zeit.

Wir fragen die Verwaltung:

1) Nach welcher Rechtsnorm stellt das Urinieren in der Öffentlichkeit eine Ordnungswidrigkeit dar?

2) Wie hoch ist das hierfür zu verhängende Verwarn- bzw. Bußgeld und wo steht dies festgeschrieben?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

1) Das Urinieren in der Öffentlichkeit wird als eine Belästigung der Allgemeinheit bewertet. Dieser Verstoß ist nach § 118 OWiG bußgeldbewehrt.

2) Der gesetzlich festgelegte Bußgeldrahmen beträgt 5 Euro bis 1000 Euro.