Drucksache Nr. 15-0331/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Abstellen von Werbefahrzeugen bzw. Werbeanhänger im öffentlichen Verkehrsraum
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 21.02.2018
TOP 7.4.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-0331/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Abstellen von Werbefahrzeugen bzw. Werbeanhänger im öffentlichen Verkehrsraum
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 21.02.2018
TOP 7.4.2.

Seit einiger Zeit steht ein Werbeanhänger auf der Sallstraße (nördlich der
Einmündung der Lutherstraße). Die Werbung weist auf eine Betriebsstätte an der
Ecke Marienstraße/Berliner Allee hin. Der Anhänger hatte ein ordentliches
Verkehrszeichen aus Hannover (H- xx xxx) und wurde jeden Tag von einer Seite zur
anderen Seite versetzt. Er ist durch ein Reifenschloss gesichert.
Seit einigen Tagen steht dieser Anhänger ohne KFZ-Zeichen in einer der Parkbuchten
auf der Sallstraße. Das gewerbliche Abstellen dieses Anhängers schränkt den dringend benötigten Parkraum auf der Sallstraße ein.

Ich frage die Verwaltung:

1. Ist eine dauerhafte Werbung in dieser Form im Straßenbereich erlaubt?
2. Gibt es Unterschiede beim Abstellen von Fahrzeugen mit oder ohne
Kennzeichen?
3. Welche Maßnahmen sind notwendig, um diese neue Form der Straßenwerbung
zugunsten des Parkverkehrs zu regeln?

Antwort der Verwaltung:


Zu 1.:
Das Platzieren von Werbeanhängern/Anhängern ohne Kennzeichen ist im
öffentlichen Straßenraum nicht zulässig.

Zu 2 . und 3.:
Im Zusammenhang mit der Platzierung von Fahrzeugen/Anhängern ohne
Kennzeichen liegt die Zuständigkeit beim Zweckverband Abfallwirtschaft (aha). Die
Besitzer werden vom dortigen Außendienst mittels Aufkleber auf dem
Fahrzeug/Anhänger aufgefordert, eine Entfernung innerhalb eines Monats zu
veranlassen. Bei Nichtbefolgung wird das Fahrzeug/der Anhänger nach Fristablauf
aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt.

Sofern Anhänger mit Kennzeichen zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum
platziert sind, liegt die Zuständigkeit bei der LHH. Gemäß § 10 Abs.8 der städtischen
Sondernutzungssatzung ist das Abstellen von Anhängern jeglicher Art zum Zwecke der
Werbung (Werbeanhänger) nicht gestattet. Die Verwaltung muss den Nachweis führen,
dass der platzierte Anhänger ausschließlich zu Werbezwecken abgestellt ist. Sobald ein
Anhänger theoretisch zu Transportzwecken genutzt werden kann, muss die dauerhafte
Platzierung an einem Standort über einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen
dokumentiert werden. Im Anschluss wird der Halter des Anhängers schriftlich
aufgefordert, den Werbeanhänger zu entfernen. Sollte dieser Aufforderung nicht Folge
geleistet werden, wird die Platzierung als Ordnungswidrigkeit zur Anzeige gebracht und
bei beharrlicher Fortsetzung der Platzierung kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Das Abstellen von Fahrzeugen mit Werbung ist im öffentlichen Straßenraum
grundsätzlich zulässig. Nur bei eindeutiger und dauerhafter Platzierung kann im
konkreten Einzelfall (z.B. bei Beschwerden von Anliegern) nach entsprechender
Feststellung eine Ordnungswidrigkeitenanzeige ausgesprochen werden.