Drucksache Nr. 15-0322/2010 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Winterdienst und Streupflicht
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 24.02.2010
TOP 9.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-0322/2010 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Winterdienst und Streupflicht
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 24.02.2010
TOP 9.2.1.

Auf der Homepage der Stadt Hannover, kann man unter der Rubrik „Winterdienst und Streupflicht“ lesen [...] Die Gewege müssen frei von Eis und Schnee gehalten werden. Diese Reinigungspflicht besteht werktags von 7 bis 22 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8 bis 22 Uhr nach jedem Schneefall und bei Glätte [...]. Hierzu habe ich die folgenden Fragen an die Verwaltung:
1. Wenn schon die Verwaltung nicht in der Lage ist ihre eigenen Vorgaben umzusetzen, wie kann sie dann solches vom Bürger verlangen dem doch weitaus bescheidenere Mittel zur Verfügung stehen ?

2. Die Betriebsleitung aha kann bei Bedarf beantragen das strikte Streusalzverbot der LHH aufzuheben, ist diese Möglichkeit auch einem Grundstückseigentümer gegeben und wenn nicht, warum nicht ?
3. Was unternimmt die LHH, wenn ein Bürger trotz Streusalzverbots dieses einsetzt, weil er ansonsten weder personell noch finanziell in der Lage wäre der Reinigungspflicht anderswertig nachzukommen?

Antwort


Zu 1.:
Die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsverordnung gelten für Firmen, den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover und Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Dabei ist zu beachten, dass aha Gehwege vor Privatgrundstücken nicht räumt. Daher besteht die Räumpflicht auch für Bürgerinnen und Bürger. Die Gehwege sind bei Schnee und Schnee- und Eisglätte begehbar zu halten. Hierfür sind abstumpfende Mittel einzusetzen.




Zu 2.:
Nicht die Betriebsleitung von aha entscheidet über die Salzfreigabe sondern der Oberbürgermeister. Der Oberbürgermeister tut dies aufgrund einer Empfehlung des Zweckverbandes aha. Ein Grundstückseigentümer kann das Streusalzverbot nicht aufheben. Er ist an die Vorgaben der Straßenreinigungssatzung gebunden.

Zu 3.:
Abfallfahnder und weitere Mitarbeiter sind im Stadtgebiet unterwegs, um die Hauseigentümer mündlich auf ihre Pflichten hinzuweisen. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen im Rahmen des Winterdienstes können gegen Grundstückseigentümer Bußgelder festgesetzt werden. Dies gilt auch für Verstöße gegen das Verbot, Salz zu streuen.