Antrag Nr. 15-0302/2021 N1:
Berücksichtigung des Bezirksrats bei der Einleitung des vorhabenbezogenen B-Plans zur Bebauung des sogenannten Grünen Hügels (ehemaliger „Brückenkopf“ zum Ihmezemtrum)

Inhalt der Drucksache:

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Berücksichtigung des Bezirksrats bei der Einleitung des vorhabenbezogenen B-Plans zur Bebauung des sogenannten Grünen Hügels (ehemaliger „Brückenkopf“ zum Ihmezemtrum)

Antrag


Rat und Verwaltung der LHH werden gebeten die Einwände und Vorschläge des Bezirksrats Linden-Limmer schon bei der Einleitung des B-Planverfahrens zum „Grünen Hügel“ zu berücksichtigen.

Insbesondere die mutmaßlich vorgesehene Aufteilung der neu geschaffenen Flächen in Büronutzung, Seniorenpflegeheim und –wohnungen ist fragwürdig; mehr öffentliche Bereiche im EG und eine angemessene Schaffung von bezahlbarem Wohnraum sollen statt dessen berücksichtigt werden.



Der Stadtbezirksrat Linden-Limmer beschließt die Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch für den Bereich des sog. Grünen Hügels, dessen Abgrenzung sich aus dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitts ergibt, nach dem Standardverfahren gem. Ziffer 2.1 der
„Regelungen der Landeshauptstadt Hannover über das Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen“ (Anlage 1 zur Drucksache 985/95). Er beschließt außerdem, dass gem. Ziffer 2. 3 der genannten Regelungen zusätzlich eine Anhörungsveranstaltung durchgeführt wird.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung ist für folgende Ziele und Zwecke des Bebauungsplans durchzuführen:
· Schaffung eines harmonischen baulichen Abschlusses für die Bebauung zwischen Limmerstraße und Elisenstraße, der den Platz des Küchengartens einfasst.
· Eine bauliche Nutzung, die die Verkehrsimmissionen der Kreuzung „Küchengarten“ berücksichtigt.

Begründung


Der Stadtbezirksrat wurde bisher nicht an den Planungen der Bauverwaltung beteiligt den sogenannten Grünen Hügel zu bebauen; auch das Bebauungskonzept des Büros MONADNOCK, Rotterdam hervorgegangen aus der „Mehrfachbeauftragung der LLH“ (veröffentlich in der Broschüre der LHH „Wohnungsbau der 2020er Jahre in Hannover 03 2020) ist unserem Gremium nur aus dieser Veröffentlichung bekannt. –

Nun wurde bekannt das bereits im März 2021 ein BPlanverfahren im Rat erörtert werden soll, was auf einen Antrag eines Vorhabenträgers für die Einleitung eines vorhabenbezogenen B-Plans zurückgeht, welches sich auf das vorgenannte Konzept bezieht! – Der Bezirksrat hatte vor, sich im Rahmen einer Anhörung (8.2.21) ein Gesamtbild über die Probleme am Küchengarten zu verschaffen in die sich dieses Neubauvorhaben einbetten müsste; diese Veranstaltung fiel wegen der Pandemie und der Wetterlage allerdings leider aus! Der Bezirksrat erwartet dass die bisher vorgetragenen Einwände und Vorschläge im vorgesehenen Verfahren schon jetzt eine angemessene Berücksichtigung finden.

Nach Ziffer 1. 3 der „Regelungen der Landeshauptstadt Hannover über das Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen“ (Anlage 1 zur Drucksache 985/95) trifft der Stadtbezirksrat die Entscheidung über die
Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Art und Weise der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Es geht also nicht darum, Rat und Verwaltung der LHH zu „bitten“, sondern es geht darum, eine Entscheidung zu treffen.

Falls die Verwaltung der LHH die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 Baugesetzbuch plant, ist als Grundlage dafür ein mit der Stadt abgestimmter Plan zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) erforderlich. Ein solcher Plan muss aus unserer Sicht die Vorstellungen des Stadtbezirksrats berücksichtigen, die dieser im Rahmen seines Beschlusses über die frühzeitige Bürgerbeteiligung festlegt.

Ausgangssituation für die zulässige bauliche Nutzung der Flächen mit dem sog. Grünen Hügel ist die derzeitige bauplanungsrechtliche Situation. Sie ergibt sich aus den folgenden Bebauungsplänen:
• Der Ostteil der Fläche liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 554, den die LHH seinerzeit für das Ihmezentrum aufgestellt hat. Er ist als „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt. • Der Westteil liegt im räumlichen Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 202 für das Heizkraftwerk. Er ist als „geplante öffentliche Straßenfläche“ ausgewiesen.

Danach ist eine Bebauung der Fläche zurzeit nicht zulässig. Erforderlich ist ein Bebauungsplan.

Der sog. Grüne Hügel ist ein „Überbleibsel“ aus der Zeit, als von der Limmerstraße eine Fußgängerbrücke über die Spinnereistraße ins Ihmezentrum führte. Über den Hügel führte der Aufgang zur bzw. Abgang von der Fußgängerbrücke. Die kahle Brandwand des letzten Hauses in der Limmerstraße ist keine angemessene Platzbegrenzung für den Küchengarten. Ziel soll ein in den baulichen Dimensionen passender „Kopfbau“ sein, der einen harmonische Ergänzung der Bebauung um den Küchengarten bietet.

Da es sich bei diesem Grundstück um eine Verkehrshalbinsel mit erheblichen Verkehrsimmissionen handelt, steht für uns bei der vorgesehenen Nutzung der hier entstehenden Flächen der Anspruch eines „gesunden Wohnens“ im Vordergrund. Wohnraum darf nur dort geplant werden, wo diesem Anspruch glaubhaft Rechnung getragen werden kann. Folgt man diesem Anspruch nicht, laufen die gesamten Planungen Gefahr zu scheitern. Die Erfahrungen mit dem ursprünglich geplanten Studentenwohnheim an der Kaisergabel sollten uns hierbei ein mahnendes Beispiel geben. Dort wird inzwischen ein Bürohaus gebaut.
Daher ist es dringend erforderlich, dass die vorgesehenen Nutzungen entsprechend dieser besonderen Grundstückslage angemessen sind.