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Die Verwaltung wird beauftragt,
In der Clemensstraße zwischen Leibnizufer und Am Kanonenwall kein halbhohes Parken anzuordnen (und entsprechend keine Parkflächenmarkierung vorzunehmen). Auf die Änderung der Parksituation wird vor Ort mittels Hinweisschildern und ggf. einer gezackten Markierung auf dem Bordstein bzw. dem Gehweg hingewiesen.
Die Anordnung von Gehwegparken stellt eine absolute Ausnahme da, und ist daher an strenge Bedingungen geknüpft.
Die Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) führen als Bedingung auf, dass „die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“Als Voraussetzung für die Zulässigkeit von Gehwegparken nennt die VwV-StVO außerdem, dass „die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind“.
Beides ist ganz offensichtlich in der Clemensstraße nicht der Fall (s. Bilder). Die Voraussetzungen zur Anordnung von Gehwegparken liegen entsprechend nicht vor. Im Gegenteil, die – wiederholten – Beschädigungen des Pflasters zeigen, dass der Bereich ungeeignet ist und das Steinpflaster dem Gewicht der Fahrzeuge nicht gewachsen.
Die verkehrsrechtlichem Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des Halbhochparkens sind entsprechend nicht gegeben.
Fahrzeugen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen überschreiten, dürfen nicht auf Gehwegen parken. Jedoch wurde seitens der Verwaltung in der Vergangenheit erklärt, dass eine Kontrolle hierzu nicht stattfindet.
Es ist nicht zu erklären, warum die Allgemeinheit an dieser Stelle wenige, teure Stellplätze finanzieren soll und die Stadt angesichts knapper Kassen, Instandsetzungskosten für beschädigte Gehwege schulterzuckend hinnimmt.