Anfrage Nr. 15-0275/2018:
Einordnung der Straßen

Inhalt der Drucksache:

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Einordnung der Straßen

Bei Um-, Ausbau, oder Sanierung von Straßen entscheidend für den anteiligen Beitrag der anliegenden Grundstückseigentümer an den anfallenden Kosten ist die Einordnung der jeweiligen Straße als Anlieger-, Durchgangs- oder Haupterschließungsstraße. Eine ehedem erfolgte Einteilung, z.B. als Anliegerstraße, erscheint heute auch auf Grund gestiegener Verkehre und neuer Wegeverbindgungen für zahlreiche Anlieger nicht mehr richtig. Die für den Stadtbezirk in der dritten Charge des Programmes „Erneuerung im Bestand“ vorgeschlagene Rutenbergstraße hat, mindestens gefühlt für die Anlieger, einen Funktionswechsel durchlaufen und wirkt heute mehr als ein Verbindungsweg zwischen Döhrbuch, Bünteweg und Lange-Hop-Straße. Sie erscheint damit in ihrer Funktion eher als Durchgangsstraße und nicht mehr als Anliegerstraße.

Fragen an die Verwaltung:

1. Welche qualitativen und quantitativen Merkmale führen zur Einordnung der Straßen als Anlieger-, Durchgangs-, oder Haupterschließungsstraße?

2. Wenn ja, in welchen zeitlichen Abständen werden die Straßen hinsichtlich ihrer Einordnung überprüft?

3. Wann wurden die für den Stadtbezirk im GIB III vorgeschlagenen Straßen auf ihre aktuelle Funktion und Einordnung überprüft?