Drucksache Nr. 15-0271/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Gehwegparken
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 25.02.2019
TOP 9.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
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15-0271/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Gehwegparken
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 25.02.2019
TOP 9.1.1.

In der Antwort auf die Anfrage von B90/Die Grünen auf das Gehwegparken
in der Straße ,Herrenhäuser Kirchweg' (DR 15-2069/2018 F1) wird ausgeführt, dass
das halbhohe Gehwegparken [ist] weder angeordnet noch baulich oder
markierungstechnisch vorgesehen (ist), wurde allerdings in den vergangenen Jahren aufgrund des hohen Parkdrucks geduldet'.

Hierzu fragen wir die Verwaltung:

1. In welchen Straßen im Stadtbezirk Nord (bitte um Aufzählung) ist das halbhohe
Gehwegparken ohne verkehrsbehördliche Anordnung erlaubt oder wird geduldet?

2. Ist die Verkehrssicherheit von Fußgänger*innen und insbesondere von radfahrenden
Kindern - z.B. durch aufschlagende KFZ-Beifahrertüren - auf den Gehwegen
bei einem halbhohen Gehwegparken noch gewährleistet?

3. Welche Mindestbreite soll ein Gehweg bei einem erlaubten halbhohen Gehwegparken
haben?

Antwort zu Fragen 1 und 2:

Das halbhohe Gehwegparken ist ausschließlich dort erlaubt, wo es entweder durch Zeichen 315 StVO oder durch entsprechende Parkflächenmarkierung angeordnet ist.
Das Gehwegparken stellt grundsätzlich eine Ausnahme dar und wurde Stadtbezirk Nord betrifft u.a. in der Glünderstraße und der Alleestraße angeordnet.
Sind zuvor genannte Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nicht auf dem Gehweg geparkt werden.
Ordnungswidriges Verhalten kann grundsätzlich nicht geduldet werden.




Natürlich gilt im Falle des zulässigen Parkens auf Gehwegen zum Schutz der Fußgänger- und Radverkehrs § 1 der Straßenverkehrsordnung, wonach sich Jede/r so zu verhalten hat, dass kein/e Andere/r geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Würde an einer einzelnen Örtlichkeit eine besondere dahingehende Unfallauffälligkeit auftreten, würde ggf. auch das Gehwegparken aufgehoben werden.

Antwort zu Frage 3:

Gemäß den aktuellen, verbindlichen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ darf nach Ziffer 1 das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden, wenn u.a. genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsfall bleibt. Dabei sind auch die örtliche Gesamtsituation (z.B. Anzahl der Grundstückszufahrten mit deutlich höherer verbleibender Fläche für den Verkehr von zu Fuß Gehenden) sowie die Interessen aller am Verkehr Teilnehmenden (auch der Bedarf an Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum) zu berücksichtigen. Dieses gilt insbesondere dann, wenn es sich um Verkehrsanlagen im Altbestand handelt.

Im Baustellenfall ist grundsätzlich eine Mindestbreite für Fußwege von 1,5m gefordert, bei kurzen Einengungen sogar nur 1 m.