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Feststellung über den Sitzverlust von Bezirksratsherrn Christoph Baathe
Antrag,
gemäß § 52 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit § 91 Absatz 4 Satz 1 NKomVG festzustellen, dass bei Bezirksratsherrn Christoph Baathe die Voraussetzungen nach § 52 Absatz 1 Ziffer 1 NKomVG für den Verlust des Sitzes im Stadtbezirksrat Mitte vorliegen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte sind nicht berührt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Bezirksratsherr Christoph Baathe hat mit Schreiben vom 12.01.2021 mitgeteilt, dass er sein Mandat als Bezirksratsherr im Stadtbezirksrat Mitte zum 31.01.2021 niederlegt. Gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 NKomVG endet damit seine Mitgliedschaft im Stadtbezirksrat durch Verzicht. Die Voraussetzungen des Sitzverlustes sind vom Stadtbezirksrat festzustellen; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
18.62.01 BRB
Hannover / 03.02.2021