Anfrage Nr. 15-0187/2021:
Definition von „vorübergehend“ bei der Überschreitung der Zügigkeit von Grundschulen

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Definition von „vorübergehend“ bei der Überschreitung der Zügigkeit von Grundschulen

Lt. §4(1) Nr. 1 der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) des Niedersäschischen Kultusministeriums (Stand 2011) darf eine Grundschule höchstens vier Züge aufweisen. Die Höchstzahlen dürfen nur vorübergehend überschritten werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

  1. Seit wann wird die Vier-Zügigkeit an der Grundschule Wettbergen überschritten?
  2. Für welche Zeiträume und in welchen Jahrgangsstufen wird mit fünf und in welchen sogar mit sechs Zügen geplant?
  3. Was ist die Definition des Wortes „vorübergehend“ im Sinne dieser Richtlinie aus Sicht der Landeshauptstadt und aus Sicht des Kultusministeriums?