Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Berücksichtigung von Hochwassern bei der Planung und dem Neubau des Südschnellwegs
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 03.03.2022
TOP 6.2.
Teile des geplanten Neubaus des Südschnellwegs liegen mitten im Gebiet der Leinemasch, in dem es immer wieder zu Überschwemmungen aufgrund von Hochwassern kommt. Aufgrund der fortschreitenden Klimaveränderungen muss in solchen Gebieten immer häufiger mit Extrem-Wetterereignissen und Hochwassern der Klassen HQ100 bis HQExtrem gerechnet werden.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Durch welche Maßnahmen ist die Bauweise des neuen Südschnellwegs an die Gefahren durch solche Hochwasser angepasst worden?
2. Wie ist sichergestellt, dass durch die Bauarbeiten, bei denen unter anderem mit großen Bodenbewegungen und der Zwischenlagerung von Baumaterialien und schweren Geräten zu rechnen ist, auch bei Hochwassern bis HQExtrem keine zusätzlichen Gefahren für die Umwelt und Bevölkerung entstehen?
Antwort
Die Anfrage wurde zur Stellungnahme an die Niedersächsische Landebehörde (NLSTBV)
Für Straßenbau und Verkehr weitergeleitet. Die NLSTBV teilt zu den Fragen 1 und 2 mit:
Zu 1:
„Bei der Planung des Projekts B3│Südschnellweg wurden etwaige Auswirkungen auf das
Überschwemmungsgebiet im Bereich der Leine eingehend untersucht. Untersuchungsumfang, -methodik und -ergebnisse wurden mit den zuständigen Fachbehörden (NLWKN in seiner Funktion als Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) und Untere Wasserbehörde (UWB)), der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Hemmingen umfassend abgestimmt bzw. durch GLD und UWB geprüft. Die Untersuchungen waren als Unterlage 18.2 „Nachweis des schadlosen Hochwasserabflusses“ Bestandteil der Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren.
Den Untersuchungen wurde das hundertjährige Hochwasserereignis (HQ100) zu Grunde gelegt. Auch diese Eingangsgröße wurde umfassend mit den beteiligten Behörden abgestimmt.
Die Untersuchungen umfassten zum einen den Nachweis, dass der durch die Anpassung des Straßendammkörpers entstehende Retentionsraumverlust vollumfänglich, wirkungsgleich und ohne negativen Einfluss auf das Strömungsverhalten des Hochwassers ausgeglichen wird.
Zudem wurde über eine numerische Modellierung der Nachweis der Beibehaltung der Wasserspiegellage im Zuge eines HQ100 geführt. Hierbei wurde auch die geplante Aufweitung der Bauwerke über die Leine, der Leineflutmulde (beide wurden sowohl in der lichten Höhe, als auch in der lichten Weite gegenüber dem Bestand vergrößert) und des Hemminger Maschgraben (zukünftig ca. 8 m, anstatt eines Rohrdurchlasses im Durchmesser von 1 m) berücksichtigt. Diese Veränderungen dienen darüber hinaus der verbesserten ökologischen Durchgängigkeit des Streckenabschnittes. Eine hydraulische Beeinträchtigung des HQ100-Abflusses durch den Neubau wurde nicht erkannt. Ferner zeigen die Auswertung der Differenzen zwischen Planfall und Istzustand außerhalb des Neubaus und der Böschungsbereiche keine Abweichungen über 1 cm
im Wasserstand für das HQ 100.“
Zu 2:
„Seitens der Vorhabenträgerin wurden im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanungen definierte Handlungsanweisungen und Schutzmaßnahmen erarbeitet. Diese umfassen auch Auflagen, dass im Falle von Hochwasserereignissen alle beweglichen Anlagen, insbesondere aber wassergefährdende Stoffe aus dem Wirkbereich des Hochwassers zu entfernen sind (planfestgestelltes Maßnahmenblatt 1.5 V „Bauzeitliche Schutzmaßnahmen“ der Unterlage 9.3). Hierzu wird seitens der Vorhabenträgerin ein Hochwasseralarmplan erarbeitet, um mittels definierter Auslöseschwellen (Wasserstände im Oberlauf) die rechtzeitige Entfernung sicherzustellen. Dabei greifen die Auslöseschwellen bereits deutlich vor den Wasserständen, die im Falle eines HQ100 zu erwarten sind. Die Belange des Hochwasserschutzes werden dabei zudem auch fachgutachterlich begleitet (planfestgestelltes Maßnahmenblatt 1.11 V „Einrichtung einer Umweltbaubegleitung für die Dauer der Bauphase“ der Unterlage 9.3). Daneben umfassen die Maßnahmenblätter auch für den regelmäßigen Baustellenbetrieb Maßgaben zum Schutz der Flächen und angrenzenden Gewässer (vgl. bspw. Planfestgestelltes Maßnahmenblatt 1.2 V „Rekultivierung des Bodens auf allen temporären Bauflächen und Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzung“ oder 1.7 V „Maßgaben für das Arbeiten in und an Gewässern“ der Unterlage 9.3).“