Anfrage Nr. 15-0169/2018:
Qualitative Mindestanforderung für das Catering in Freizeitheimen

Inhalt der Drucksache:

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Qualitative Mindestanforderung für das Catering in Freizeitheimen

Dass das Freizeitheim Döhren zumindest vor dem geplanten Neubau nicht die räumlichen Kapazitäten für eine Gaststätte oder zumindest einen Kaffeeautomaten besitzt und deshalb die Versorgung der Besucherinnen und Besucher im Winterhalbjahr (wenn der Biergarten nicht geöffnet ist) nicht einmal mit Kaffee/Tee und Kaltgetränken gewährleistet werden kann, hat der Bezirksrat zähneknirschend zur Kenntnis nehmen müssen. Dass das Speisenangebot bei größeren Veranstaltungen wie z.B. Karnevalssitzungen, schon seit Jahren nicht besonders gut war und einzelne Vereine auch aus diesem Grunde schon an einen anderen deutlich teureren Veranstaltungsort gewechselt sind, hat der Bezirksrat auch hinnehmen müssen. Dass nach dem letzten Pächterwechsel nun aber sowohl das Nahrungsangebot als auch das Personal (bezogen auf die Anzahl des Personals sowie auf die gastronomischen Fähigkeiten desselben) bei einer solchen Karnevalsveranstaltung so unbefriedigend gewesen ist, dass die anwesenden Bezirksratsmitglieder von allen Seiten darauf angesprochen wurden, führt zu folgender Anfrage:

Wir fragen die Verwaltung vor diesem Hintergrund:

1. Gibt es eine nachweisbare Qualifikation, die jemand erfüllen muss, um in einem Freizeitheim in Hannover die Gastronomie übernehmen zu können? Falls nein, warum nicht, falls ja, welche?

2. Wenn ein Betreiber hinlänglich bewiesen hat, dass er nicht in der Lage ist, bei größeren Veranstaltungen die Versorgung der Gäste mit Speisen und Getränken anlassentsprechend durchzuführen, welche Möglichkeiten hat dann die Verwaltung, auf einen Betreiberwechsel hinzuwirken?