Drucksache Nr. 15-0169/2017 F1:
Antwort der Verwaltung auf die Anfrage Beleuchtung in Durchwegung zwischen Elisenstraße und Limmerstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 08.02.2017
TOP 8.4.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-0169/2017 F1
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Antwort der Verwaltung auf die Anfrage Beleuchtung in Durchwegung zwischen Elisenstraße und Limmerstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 08.02.2017
TOP 8.4.3.

In der Verlängerung der Selmastraße befindet sich als Verbindung zwischen Limmerstraße und Elisenstraße (Elisencarree) eine Durchwegung, die mit Absperrpfosten beidseitig abgetrennt ist. Des Weiteren fungiert dieser Durchgang als Zugang zum Haus Elisenstraße 6 mit 15 Wohneinheiten (gem. Klingelschildern).
Durch die Verwaltungsantwort auf Drs. 15-0870/2015 ist klar, dass es sich um einen Privatweg handelt.
In dem Durchgang befinden sich vier Laternen, die nach Bürgermeldungen und Inaugenscheinnahme dauerhaft außer Betrieb sind. Eine Beleuchtung findet zeitweise ausschließlich durch Leuchtkörper statt, die sich an einer angrenzenden Fassade befinden, aber nicht den gesamten Bereich ausleuchten. Mehrere Bewohner-Beschwerden beim Besitzer blieben ohne Wirkung.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1. Hält die Verwaltung die Durchwegung und den Zugang zum angrenzenden Haus Elisenstr. 6 unter den gegenwärtigen Umständen für verkehrssicher und wenn ja, wie wird dies begründet?

2. Lässt sich dieser private Weg mittels Widmung in einen öffentlichen Bereich umwandeln und ist die Verwaltung ggf. dazu bereit, dies einzuleiten?

3. Sieht die Verwaltung angesichts des gegenwärtigen Zustands die Möglichkeit, durch den Fachbereich Recht und Ordnung der LHH im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr eine dauerhafte Beleuchtung bei Dunkelheit sicherstellen zu lassen?

Antwort

Zu 1)

Wie in der Anfrage richtig dargestellt, handelt es sich um private Flächen. Für die Bewertung der Verkehrssicherheit dieser Flächen ist der Grundstückseigentümer zuständig. Die Verkehrssicherheit ist aber nicht primär von einer intakten Beleuchtung abhängig.




Zu 2)

Eine Widmung der betreffenden Verkehrsfläche ist nicht vorgesehen, da es sich um eine private Fläche handelt.



Zu 3)

Im Rahmen einer Bürgerbeschwerde wurde bereits der Kontakt zu der zuständigen Hausverwaltung hergestellt. Eine Überprüfung der Außenbeleuchtung wurde durch die Hausverwaltung veranlasst. Im Ergebnis wurde mitgeteilt, dass die Außenbeleuchtung fehlerhaft ist und eine Reparatur aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unwirtschaftlich wäre. Die private Beleuchtung soll durch Solarleuchten ersetzt werden.