Informationen:
Nachrichtlich:
- Stadtbezirksrat Linden-Limmer
Antragsteller(in):
Bezirksratsherr Thomas Ganskow
Bezirksratsherr Thomas Ganskow
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis) |
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Am 22. November 2016 erhielten die Mitglieder des Stadtbezirksrats Linden-Limmer eine Prioritätenliste für Baumaßnahmen im Stadtbezirk, die unter anderem vorbehaltlich einer Genehmigung des Haushaltsplanentwurfes beinhaltete, dass die Arbeiten im Bereich der Straßensanierungen aus o.g. Antrag in den Jahren 2017/18 geplant sind.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
1) Ist die angekündigte erweiterte Information aller Anlieger/Eigentümer über die Planungen erfolgt und haben sich aus den angebotenen Einzelberatungen Anhaltspunkte ergeben, die für die Gesamtheit der jeweiligen Anlieger/Eigentümer relevant sind?
2) Wird es, wie bei entsprechenden Maßnahmen in anderen Stadtbezirken in 2016, die Möglichkeit zur Teilzahlung von Anliegerbeiträgen geben? Wenn Nein, warum nicht? Wenn Ja, unter welchen Voraussetzungen wird die Teilzahlung gewährt und sind die Eigentümer darüber informiert?
3) Werden während der Sanierung Ersatzparkmöglichkeiten für die in diesem Zeitraum wegfallenden Parkplätze geschaffen und gibt es mittlerweile konkrete Informationen über den Zeitraum? Wenn Ja, wurde dies gegenüber der den Anliegern kommuniziert? Wenn Nein, wann ist dies geplant?
Das Informationsverfahren der Anlieger/Innen und Eigentümer/Innen für das Sonderprogramm Grunderneuerung im Bestand läuft nach einem abgestimmten Verfahren. Eine Information aller Anlieger/Eigentümer über die konkreten Ausbauplanungen unter Benennung von Ansprechpartnern zu Bau und Straßenkosten erfolgt ca. 6 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme. Die Grunderneuerung erfolgt im Bestand, d. h. Querschnitt und Flächenaufteilung ändern sich nicht. Anhaltspunkte, die für die Gesamtheit der jeweiligen Anlieger/Eigentümer relevant sind, haben sich bislang nicht unmittelbar ergeben.
Eine Stundung der Straßenausbaubeiträge ist auf Antrag, bei Vorliegen einer unbilligen Härte und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, unter den Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Ziff. 5a Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) in Verbindung mit
Während der Bauarbeiten können keine Ersatzparkmöglichkeiten separat für alle Fahrzeuge des ruhenden Verkehrs in der zu erneuernden Straße geschaffen werden. Für die Zeit der Bautätigkeiten können die Fahrzeuge auf Stellmöglichkeiten im Quartier ausweichen. Die Straßen des Stadtbezirkes 10 aus der GiB I Liste wurden bereits realisiert, die Straßen der GiB II- Liste werden voraussichtlich im Jahr 2018 grunderneuert. Vor Baubeginn erfolgt dann eine Information der Anlieger/Innen und Hauseigentümer/Innen gem. 1.).