Drucksache Nr. 15-0158/2017 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Denkmalschutz in Groß-Buchholz
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 02.02.2017
TOP 10.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
 
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15-0158/2017 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Denkmalschutz in Groß-Buchholz
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 02.02.2017
TOP 10.2.1.

Zwei Baudenkmale in Groß-Buchholz, der Hof "Köritz" in der Pinkenburger Straße 3 und die Scheune des Hofensembles "Hof Burzlaff" im Kapellenbrink verfallen seit Jahrzehnten.
Mehrfach ergaben Anfragen bei der unteren Denkmalschutzbehörde, dass man mit den Eigentümern "in Gesprächen" stehe und/oder diese schriftlich auf ihre Erhaltungspflichten hingewiesen habe.

Ich frage die Verwaltung:

1. Welches Ergebnis hatten diese Gespräche und Briefwechsel, welche Zusagen wurden eingehalten?

2. In welcher Weise und mit welchem Ergebnis hat die Verwaltung andere Institutionen wie z. B. auf Landesebene eingeschaltet?

3. Erschöpft sich die Arbeit der Denkmalschutzbehörde weiterhin wie im Fall "Pinkenburger Straße 3" seit rund 30 (!!!) Jahren im vereinzelten Schreiben von Briefen oder gibt es aktuelle Maßnahmen der Verwaltung oder Renovierungs-/Sanierungskonzepte, die den dauerhaften Erhalt der Baudenkmale sicherstellen?

Die Verwaltung nimmt zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:


1. Das Sachgebiet Baupflege und Denkmalschutz (Untere Denkmalschutzbehörde) hat gegenüber den Eigentümern die Erstellung eines Schadensgutachtens als Basis für die Vornahme denkmalerhaltender Maßnahmen verfügt. Diese Verfügung war mit einer Zwangsgeldandrohung versehen. Da der Verfügung nicht nachgekommen wurde, erfolgte eine Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder. Hiergegen richtete sich der Antrag der Eigentümer beim Verwaltungsgericht Hannover, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen wiederum wurde Beschwerde beim





Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG Nds.) geführt. Es wird täglich mit einer Entscheidung des OVG gerechnet. Danach wird das Sachgebiet Baupflege und Denkmalschutz die Umsetzung der Verfügung zeitnah betreiben. Eine Miteigentümerin hat nach Kenntnis des Sachgebietes für Baupflege und Denkmalschutz bereits Kontakt zu einem Ingenieurbüro aufgenommen. Je nach Fortgang wird das zuständige Sachgebiet zeitnah entscheiden, die erforderlichen Maßnahmen nötigenfalls auch im Wege der Ersatzvornahme anzuordnen.
Gleichzeitig wurde beim Sachgebiet Baupflege und Denkmalschutz ein Abbruchantrag eingereicht. Abbruchanträge für Baudenkmale sind mit gutachterlichen Unterlagen zu versehen, die dem zuständigen Sachgebiet jedoch noch nicht vorliegen, aber angefordert wurden.
Im Übrigen hat sich ein Kaufinteressent beim Sachgebiet Baupflege und Denkmalschutz gemeldet. Die Eigentümer sind davon vom zuständigen Sachgebiet unterrichtet worden, mit der Bitte ggf. Kontakt aufzunehmen.
2. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege (NLD) ist über diese Angelegenheit informiert. Das Vorgehen ist mit dem NLD abgestimmt.
3. siehe dazu die Ausführungen zu Punkt 1 und 2