Anfrage Nr. 15-0158/2014:
Behandlung von Änderungs- und Zusatzanträgen in den Bezirksratssitzungen: Auslegung des § 12 der Geschäftsordnung des Rates der LH Hannover (Änderungs- und Zusatzanträge)
i. V. mit § 19 Abs. 4 (Abstimmung)

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Behandlung von Änderungs- und Zusatzanträgen in den Bezirksratssitzungen: Auslegung des § 12 der Geschäftsordnung des Rates der LH Hannover (Änderungs- und Zusatzanträge)
i. V. mit § 19 Abs. 4 (Abstimmung)

Auf den Bezirksratssitzungen gibt es wiederholt konträre Diskussionen, ob man bei Annahme von Änderungsanträgen und Zusatzanträgen noch einmal über den jeweiligen „alten“ Hauptantrag abstimmen muß. Der § 12 der Geschäftsordnung regelt Änderungs- und Zusatzanträge zu vorgelegten Hauptanträgen; der § 19 Absatz 4 regelt das Abstimmungsverfahren zu solchen Änderungs- und Zusatzanträgen wie folgt:

„Bei Entscheidungen [ . . . ] in der Sache wird der Ursprungsantrag in der Fassung vorliegender Änderungs- oder Zusatzanträge nach der Reihenfolge der stärksten Abweichung von dem Ursprungsantrag zur Abstimmung gestellt. Ist diese Reihenfolge ungewiss oder zweifelhaft, gilt die Beurteilung der Ratsvorsitzenden oder des Ratsvorsitzenden [ . . . ].“



Wir legen dies bezüglich Änderungsanträgen so aus, dass durch eine mehrheitliche Zustimmung zu einem Änderungsantrag der Hauptantrag automatisch mitbeschlossen wird, in der durch den Änderungsantrag modifizierten Form. Damit kann nach Beschluss eines Änderungsantrages keine anschließende Abstimmung über den Hauptantrag mehr erfolgen, da Änderungsanträge nicht unabhängig vom Hauptantrag beschlossen werden können.

Bei einem Beschluss des weitestgehenden Änderungsantrages fallen dann auch alle anderen eventuellen Änderungsanträge unter den Tisch. Über diese wird in absteigender Reihenfolge nur dann abgestimmt, wenn der weitestgehende/weitergehende Änderungsantrag keine Mehrheit findet. Jedoch ist auch hier mit einem mehrheitlichen Änderungsbeschluss der Hauptantrag sogleich immer mitbeschlossen.


Bei Zusatzanträgen gilt dies unseres Erachtens in abgewandelter Form ebenfalls. Demnach wird mit einem angenommenen Zusatzantrag der Hauptantrag immer in der geänderten Form mitbeschlossen. Bei Zusatzanträgen, die in der Sache nicht unbedingt etwas miteinander zu tun haben müssen, ist es lediglich möglich, im Gegensatz zu Änderungsanträgen, diese unabhängig voneinander und ohne eine „bewertende Rangfolge“ des weitestgehenden Zusatzantrages, einzeln abzustimmen. Wird mindestens ein Zusatzantrag beschlossen, ist damit der Hauptantrag automatisch mitbeschlossen.

Über den Hauptantrag wird nur dann nochmals getrennt abgestimmt, falls alle vorgelegten Änderungs- und Zusatzanträge keine Mehrheit finden.

Dies gilt unseres Erachtens auch für Änderungs- und Zusatzanträge auf Bezirksratsebene zum Haushaltsantrag der Verwaltung. Es ist dort nicht möglich, Anträge nach § 12 für den Haushaltsantrag der Verwaltung zur Abstimmung zu stellen, dafür Mehrheiten zu erhalten und anschließend noch mal über den „Ursprungshaushalt“ abzustimmen. Der Haushalt gilt dort, in gleicher Weise, als mit den mehrheitlich beschlossenen Änderungen und Zusätzen als beschlossen. Die einzige Möglichkeit, den Haushaltsantrag insgesamt abzulehnen, ist, alle Änderungs- und Zusatzanträge abzulehnen und wenn – (nur dann) - nach mehrheitlicher Ablehnung aller Änderungsanträge/Zusatzanträge über den Haushaltsantrag der Verwaltung in Ursprungsform abgestimmt werden muß, diesen ebenfalls abzulehnen.
Um hier den Diskussionsbedarf für zukünftige Antragsbehandlungen erheblich zu verkürzen und zu vereinfachen, fragen wir die Verwaltung:

1.) Ist die hier ausgeführte Auslegung der Geschäftsordnung korrekt?
2.) Wenn nein, welche Auslegung ist korrekt hinsichtlich der Behandlung von
a) Änderungsanträgen,
b) Zusatzanträgen,
c) Anträgen zum vorgelegten Haushaltsentwurf der Verwaltung?