Drucksache Nr. 15-0148/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage City-Light-Poster-Vitrinen in Linden-Limmer
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 30.01.2019
TOP 7.4.4.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
Antwort
15-0148/2019 F1
0
 

Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage City-Light-Poster-Vitrinen in Linden-Limmer
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 30.01.2019
TOP 7.4.4.

Im Rahmen einer Anfrage im Stadtbezirk Mitte auf Drucksache 15-2420-20171 wurden verschiedene Fragen zu City-Light-Poster(CLP)-Vitrinen beantwortet. Unter anderem wurde zu Frage 2 dargestellt, dass die Baugenehmigungen für die jeweiligen CLP-Standorte unter Berücksichtigung der straßenverkehrsbehördlichen Genehmigungsfähigkeit erteilt werden.

An verschiedenen Standorten, insbesondere in Kreuzungsbereichen, scheint eine Aufstellung ohne Verkehrsgefährdung jedoch unrealistisch.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1. Welche Abstandsregelungen von den Fahrbahnrändern in Kreuzungsbereichen sowie von Radwegen müssen bei der Aufstellung von CLP-Vitrinen beachtet werden?

2. Gibt es weitere Regelungen bzw. Regelwerke, die bei CLP-Genehmigungen zu beachten sind? Wenn Ja, welche und mit welchen Vorgaben?

3. Inwieweit prüft die Verwaltung die Einhaltung der Regeln und Vorgaben?

https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/15-2420-2017F1

Antwort der Verwaltung


Zu 1.)
Folgende Abstandregelungen müssen eingehalten werden:Seitenabstand zur Straße mindestens 0,50 m, Seitenabstand zu Radwegen mindestens 0,20 m, also auch direkt im Anschluss an den roten Klinker-Schutzstreifen, wenn vorhanden. Ansonsten 0,20 m neben der Markierung.

Zu 2.)
Zu gewährleisten ist die Einhaltung von Sichtdreiecken nach RASt 2006, Kapitel 6.39.3 Sichtdreiecke.

Zu 3.)
Die Verwaltung prüft die Einhaltung der vorgenannten Regeln und Vorgaben vor Erteilung einer erforderlichen Baugenehmigung nach § 50 NBAuO - Werbeanlagen.