Informationen:
Beratungsverlauf:
- 08.02.2017: Stadtbezirksrat Linden-Limmer : Beantwortet
Anfragesteller(in):
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
„Aus Sicht der Verwaltung wäre die Erarbeitung einer neuen VU erst zielführend, wenn ein konsistentes Entwicklungsvorhaben vorliegt und es sichere Investitionszusagen für eine Sanierung durch den Investor sowie eine verlässliche und arbeitsfähige Organisationsform der Eigentümerschaft gibt.“
Die Einsetzung des Städtebaurechts ist demnach aus Sicht der Verwaltung an Voraussetzungen gebunden, die evtl. bereits in diesem Jahr gegeben sind bzw. wenn sie nicht gegeben wären, die Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen würden.
Allerdings bezieht die Verwaltung nach ihrer Einschätzung das Städtebaurecht nicht auf die Neuordnung des Eigentumsrechts, die zwingend für die Umsetzung der durch den Investor vorgelegten Sanierungspläne geboten wäre. In einer weiteren Stellungnahme der Verwaltung zu einem Änderungsantrag des Stadtbezirksrates zu den Mietvertragsverhandlungen (1367/2016 E1) schätzt die Verwaltung die Rechtslage nämlich wie folgt ein:
„Auch mit den Mitteln des besonderen Städtebaurechts ist eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse innerhalb des Ihme-Zentrums nicht möglich.“
Hierzu gibt es jedoch seitens des Bundesbauministeriums andere Einschätzungen zur Wirksamkeit von Städtebaurecht zur Eigentumsbereinigung bei sogenannten Schrottimmobilien, bspw. wurde in Bremerhaven in Eigentumsrecht einer WEG mit Rückbau eingegriffen (vgl. www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ BMVBS/WP/2009/heft65_DL.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 57).
Ob das Städtebaurecht auf die WEG-Konstruktion einwirken kann, ist jedoch zentral für das weitere Vorgehen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich daher ungeklärte Fragen, zu denen wir in gebotener rechtlicher Tiefe nachzugehen bitten.
1. Sind die Voraussetzungen für eine zielführende Voruntersuchung (VU) mit der Vorlage der umfangreichen Sanierungspläne im Herbst 2016 nach Einschätzung der Verwaltung gegeben bzw. sind die Voraussetzungen mit der Einreichung eines Bauantrages zur Fassadensanierung erreicht und welche Maßstäbe setzt die Verwaltung für eine verlässliche und arbeitsfähige Organisationsform der Eigentümerschaft an, die Voraussetzung für eine zielführende Voruntersuchung (VU) nach Städtebaurecht wären?