Antrag Nr. 15-0132/2020:
Planung für Straßenerneuerungen im Bestand im Stadtbezirk Misburg-Anderten

Inhalt der Drucksache:

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Planung für Straßenerneuerungen im Bestand im Stadtbezirk Misburg-Anderten

Antrag

Die Entscheidung der Verwaltung zur Drucksache 15-2114/2019 vom 9.12.2019 zurückzuweisen. Dort werden erforderliche Maßnahmen zur Straßensanierung im Stadtbezirk Misburg-Anderten über Jahre hinaus abgelehnt.

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, die Verwaltung anzuweisen, eine konkrete zeitliche Planung für Straßenerneuerungen im Bestand im Stadtbezirk Misburg-Anderten vorzulegen. Es ist für alle ursprünglich im Sonderprogramm vorgesehenen Straßen eine konkrete, auch die Kostenschätzung beinhaltende Aufstellung anzufertigen.

Insbesondere ist auszuführen, wann die in der jüngsten Vergangenheit doch als sehr dringlich vorgestellten Maßnahmen investiv spätestens erforderlich werden.

Die entsprechend erforderliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln ist dabei nicht, wie es von der Verwaltung kommentiert bzw. unterstellt wird, als unabänderlich gegebene Voraussetzung zu betrachten, sondern diese unterliegt selbstverständlich dem Primat der politischen Entscheidung.

Begründung

Wir betrachten es nicht als Aufgabe der Verwaltung, politische Entscheidungen im Zusammenhang mit Straßensanierungen vorwegzunehmen. Hinweise auf die Erfordernis der Bereitstellung investiver Haushaltsmittel sind nicht nötig, weil sich das von selbst versteht. Unser Antrag folgt der logischen Konsequenz, dass in den vergangenen Jahren die Verwaltung wiederholt Straßen im Stadtbezirk als „dringend zur Sanierung anstehend“ dem Bezirksrat vorgestellt hat. Einzig und allein auf Grund der für die Anwohner*innen hohen finanziellen Belastungen durch die Straßenausbaubeitragssatzung (STRABS) wurden diese Maßnahmen durch den BZR zunächst politisch abgelehnt.

Nach Abschaffung der STRABS in der Landeshauptstadt hat sich die Entscheidungsgrundlage verändert.
Es gilt nunmehr, zügig die von der Verwaltung doch fachlich als notwendig eingestuften Straßensanierungen durchzuführen.

Dazu ist die Vorlage einer konkreten Planung zwingend. Sodann kann die Planung der Bereitstellung finanzieller Mittel erst erfolgen.

Erinnert sei in diesem Zusammenhang an den § 93 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG):

§ 93 Zuständigkeiten des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates
…Festlegung der Reihenfolge von Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen…