Drucksache Nr. 15-0132/2019 S1:
Einrichtung einer Anwohnerzone in Hannover-Linden
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 27.02.2019
TOP 6.5.1.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-0132/2019 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Einrichtung einer Anwohnerzone in Hannover-Linden
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 27.02.2019
TOP 6.5.1.

Beschluss


Die Verwaltung wird um Prüfung gebeten, inwieweit der Bereich zwischen Jacobsstraße, Minister-Stüve-Straße und Eleonorenstraße in Hannover-Linden als verkehrsberuhigte Anwohnerzone mit Beschränkung der Zufahrt für den Anwohner- und Lieferverkehr und als Anwohnerparkzone ausgewiesen werden kann (ähnlich den sog. Superblocks in Barcelona). Primäre Ziele sind dabei eine Schadstoff- und Lärmverminderung im Wohngebiet, eine Reduzierung des Parksuch- und Durchgangsverkehrs sowie eine Stärkung der Nachbarschaft durch mehr Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum.

Entscheidung


Dem Antrag, zu prüfen inwieweit der beschriebene Bereich als verkehrsberuhigte Bewohner*innenparkzone für einen eingeschränkten Nutzerkreis ausgewiesen werden kann, wurde gefolgt.


Die Prüfung hat zum Ergebnis, dass eine dem Antrag entsprechende „Anwohnerzone“ mit Beschränkung der Zufahrt und Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich nicht gefolgt werden kann.
Aus der Funktion heraus, dass die Straßen straßenrechtlich uneingeschränkt für den Verkehr gewidmet sind, ist eine Beschränkung auf reinen Anliegerverkehr unzulässig.
Voraussetzung für die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches ist neben dem niveaugleichen Ausbau auch, dass im öffentlichen Straßenraum Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist (in verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen zulässig) und die Straße einen Gesamteindruck vermittelt, dass die Aufenthaltsfunktion im öffentlichen Raum (gegenüber dem motorisierten Fahrverkehr) im Vordergrund steht.
Da die vorgenannten Kriterien in den benannten Straßen, in dem Quartier nicht vorliegen, wäre eine Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich unzulässig.

Bezüglich der Einrichtung von Bewohner*innenparkplätzen können wir jedoch mitteilen, dass zurzeit im Rahmen eines Ratsauftrages (H-0160/2019) in hochverdichteten Stadtteilen

die Einrichtung/Ausweitung bewirtschafteter Bewohner*innenparkzonen untersucht wird.
Die im Antrag genannten Straßen sind in diesem Untersuchungsumfang enthalten.
Generell erfordert das Einrichten von Bewohner*innenparken das Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen und der Berücksichtigung der damit einhergehenden gesetzlichen Einrichtungseinschränkungen.

Ob und wie daher eine Einrichtung einer Bewohner*innenparkzone in dem angesprochenen Areal möglich ist, kann erst nach Vorlage der Untersuchungsergebnisse und weiteren Ausarbeitung sowie politischen Beschlüssen erfolgen. Im Falle der Einrichtung einer solchen Zone, würden den Bewohner*innen Sonderrechte zum Parken eingeräumt werden. Ein Befahren der Zone wäre aber weiterhin für Alle zulässig.