Drucksache Nr. 15-0129/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Straßen-Sonderprogramm „Grunderneuerung im Bestand III“ in Ricklingen
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 01.02.2018
TOP 6.4.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
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15-0129/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Straßen-Sonderprogramm „Grunderneuerung im Bestand III“ in Ricklingen
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 01.02.2018
TOP 6.4.2.

In der Bezirksratssitzung am 7. Dezember 2017 hat die Stadtverwaltung jene Straßen vorgestellt, die sie im Zuge des städtischen Straßenerneuerungs-Sonderprogramms mit dem Maßnahmepaket „Grunderneuerung im Bestand III“ (GIB III) in Ricklingen in Angriff nehmen will. Dabei hat sie auch zu erwartende Baukosten pro Quadratmeter prognostiziert, die auf den bisherigen Erfahrungswerten beruhen.
Damit sowohl der Bezirksrat als auch die betroffenen Bürger weitere Grundlagen für ihre Meinungsbildung und Entscheidung erhalten, sind zusätzliche Informationen nötig für den Fall, dass die Umsetzung von GIB III-Maßnahmen für Straßen im Stadtbezirk abgelehnt wird.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung, welche Konsequenzen es nach sich zöge, wenn der Bezirksrat das Maßnahmenpaket GIB III ganz oder teilweise ablehnt, und zwar in Bezug auf:
1. Grunderneuerung: Sähe die Verwaltung bei den bereits untersuchten Straßen und den dabei festgestellten Mängeln trotzdem die Möglichkeit, eine Grunderneuerung im Bestand durchzuführen (und wenn ja, in welchem Zeitrahmen würde das für die einzelnen Straßen voraussichtlich umgesetzt werden)?
2. Kosten: Wie würden sich die Baukosten pro Quadratmeter voraussichtlich verändern, wenn die Straßensanierungen bzw. -erneuerungen nicht im Rahmen des Paketes GIB III durchgeführt werden, sondern als einzelne Baumaßnahmen.
3. Rechtliche Konsequenzen und Mitbestimmung: Hätte der Stadtbezirksrat, ähnlich wie jetzt bei dem Paket GIB III, einen Einfluss auf die Auswahl der zu erneuernden Straßen, wenn es sich um Einzelbaumaßnahmen handelt und inwieweit und mit welcher Wirkung kann er ggf. auch diese ablehnen?

Antwort der Verwaltung

Zu Frage 1: Die Notwendigkeit der Erneuerung besteht, unabhängig vom Sonderprogramm. Auch die Erneuerung einer Einzelmaßnahme kann, auch wenn die Umgestaltungsnotwendigkeit dann erneut zu überprüfen wäre, im Bestand d.h. ohne vorherige Umgestaltung zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden.


Der Realisierungszeitraum ist abhängig von den zur Verfügung stehenden finanziellen Kapazitäten. Nach derzeitiger Lage scheint eine Umsetzung erst mittel- bis langfristig realistisch.
Zu Frage 2: Aufgrund der derzeit steigenden Preise für Bauleistungen und insbesondere für die Entsorgung von Ausbaumaterial ist von deutlich höheren Kosten auszugehen. Wie hoch diese sein werden, ist auch stark davon abhängig, wann die Maßnahme letztendlich umgesetzt wird. Positive Effekte wie z. B. die Bündelung von Maßnahmen sind nicht möglich.
Zu Frage 3: Bei Straßen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht, hat – wie beim GIB – Programm – der Stadtbezirksrat das Recht, darüber zu entscheiden ob eine Straße erneuert wird. Bei allen anderen Straßen mit überbezirklichen Bedeutung oder bei Hauptverkehrsstraßen hat der Stadtbezirksrat nur ein Anhörungsrecht.