Drucksache Nr. 15-0108/2016 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Dauer-Gerüst Schwarzer Bär
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 03.02.2016
TOP 6.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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15-0108/2016 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Dauer-Gerüst Schwarzer Bär
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 03.02.2016
TOP 6.3.1.

Seit über drei Jahren steht nun schon ein Gerüst am Haus Schwarzer Bär 7. Dieses Gerüst wird voraussichtlich noch mindestens zwei weitere Jahre dort stehen. Die Aufstellung dieses Gerüstes stellt eine erhebliche Beeinträchtigung nicht nur der Mieter, sondern auch aller Nachbarn, der Gewerbetreibenden am Ort sowie eine Verschandelung des gesamten Schwarzen Bär dar.
Durch die Verengung von Fuß- und Radweg sowie Einschränkung der Sicht für die Verkehrsteilnehmer stellt das Gerüst obendrein eine erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs dar.
Nachdem die auslösende Gefährdung durch die marode Fassade inzwischen behoben sein soll (DS 15-2047/2015 F1), wurde dort jetzt eine beleuchtete Werbefläche angebracht.

Ich frage daher die Verwaltung:

1. Welche Maßnahmen unternimmt die Verwaltung um die Gefährdung des Straßenverkehrs abzustellen?
a) Einengung und Behinderung von Fuß- und Radweg vor dem Haus. Teilweise werden Fußgänger dadurch auf den Radweg gezwungen.
b) Eingeschränkte Sicht für die Verkehrsteilnehmer durch das Gerüst.
c) Ablenkung und ggfs. Blendung der Verkehrsteilnehmer durch die Beleuchtung.
2. Welche Maßnahmen unternimmt die Verwaltung um die Mieter vor Vertreibung zu schützen? Die Dauer und das nicht absehbare Ende des Gerüstaufbaus legen den Verdacht einer mutwilligen Maßnahme zur sogenannten Entmietung nah.
3. Wurde eine Gefährdung der Gesundheit der Mieter geprüft, da durch die Werbefläche noch weniger Licht in die Wohnungen kommt, nachts hingegen die Wohnungen ausgeleuchtet werden?

Antwort

zu 1.:
Durch das Gerüst gibt es keine Verkehrsgefährdung. Es verfügt über einen 1,5 m
breiten Fußgängertunnel und hält den Radweg nicht nur frei, sondern noch einen
Abstand von mind. 0,5 m. Behinderungen für Fußgänger ergeben sich
ausschließlich durch die ungeschickte Abstellung von Fahrrädern innerhalb des
Gerüsttunnels, die zum Ausweichen von Fußgängern mit Kinderwagen u.ä.
neben den Tunnel führt. Dies führt aber i.d.R. nicht zu Gefährdungen, da der
Radweg als Einrichtungsweg sehr breit ist und man – auch durch den
zusätzlichen Gerüstabstand - ausweichen kann. Eine gewisse
Sichteinschränkung durch ein Gerüst liegt in der Natur der Sache. Zunächst
bildet das Haus Schwarzer Bär 7 als Grenzbebauung schon eine Sichtbarriere in
der Kurve, diese ist jetzt durch das Gerüst zwangsläufig verstärkt. Dies ist nicht
zu ändern. Behinderungen und ggf. auch Gefährdungen entstehen ausschließlich
durch unvernünftiges Verkehrsverhalten, z.B. verbotswidriges Radfahren
entgegen der zugelassenen Richtung, gedankenloses Abstellen von Rädern an
beiden Seiten des Gerüsttunnels oder unaufmerksames Gehen auf dem
Radweg. Insgesamt stellt das Gerüst – auch im Vergleich zu anderen
Gebäudesanierungen mit Gerüst im Straßennetz des Stadtbezirkes - keine
wesentliche Behinderung dar, problematisch ist lediglich das begleitende
Verhalten. Im Vergleich mit anderen Stellen am Schwarzen Bären (Ecke zur
Falkenstraße, vor Irish harp und Capitol) mit ihren ständigen Einschränkungen
der Verkehrsbreite fallen die Behinderungen durch das Gerüst vor Nr. 7
keineswegs aus dem Rahmen. Die Straßenverkehrsbehörde sieht deshalb weder
eine rechtliche Möglichkeit noch eine tatsächliche Notwendigkeit zu
Veränderungen am Gerüst. Unabhängig davon, prüft die Verwaltung derzeit
weitergehende Optimierungsmöglichkeiten für Rad Fahrende.
zu 2.:
Die Verwaltung prüft gerade die rechtlichen Möglichkeiten, die erforderlichen
Maßnahmen im Zweifel auch ohne Mitwirkung des Eigentümers ausführen zu
lassen. Das Gerüst dient der Gefahrenabwehr und zur Beseitigung der noch
bestehenden baulichen Mängel an Fassade und Dach und steht deshalb bis auf
Weiteres nicht zur Disposition. Aus welchen Gründen der Eigentümer seiner
Pflicht zur Bauunterhaltung zur Zeit nicht nachkommt, ist uns nicht bekannt.
zu 3.:
Die Werbefläche wurde (zunächst für einen Monat) befristet und unter dem
Vorbehalt genehmigt, dass Gerüst und Plane durch Bauarbeiten bedingt und
notwendig sind. Ein weiterer Vorbehalt betrifft die Beleuchtung, die so
einzustellen ist, dass Beeinträchtigungen vermieden werden. Sofern die
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wird die Genehmigung nicht
verlängert oder zurückgenommen.