Drucksache Nr. 15-0088/2022 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Ihmezentrum / Ablauf der vertraglich zugesicherten Fristen zur Vorlage der Gewerbemietverträge von Seiten des Investors L. Windhorst
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 26.01.2022
TOP 7.2.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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15-0088/2022 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Ihmezentrum / Ablauf der vertraglich zugesicherten Fristen zur Vorlage der Gewerbemietverträge von Seiten des Investors L. Windhorst
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 26.01.2022
TOP 7.2.2.

Bezugnehmend auf einen Artikel in der HAZ vom 04.01.2022 in dem über das Versäumnis der Vorlage von unterschiebenen Gewerbe/Nutzungsmietsverträge im Ihmezentrum berichtet wird, stellen wir unsere Anfrage.
Seit Jahren kommt es ständig zu nicht eingehaltenen Absprachen von Seiten des Investors vom Ihmezentrum. Auch in diesem Fall. Es wurden schon Fristverlängerungen von der Stadt gewährt, die ebenfalls nicht eingehalten wurden, siehe Fassadenerneuerungen etc.
Im aktuellen Fall, der Vorlage der Mietverträge in Bezug auf eine Gesamtnutzfläche von ca. 9000 Quadratmetern als Gewerbefläche, ist es zu einem erneuten Vertragsbruch gekommen. Diese ständigen Rückschläge in der Entwicklung für die Erneuerung des Ihmezentrums sind unseres Erachtens nicht ohne spürbare Regressfolgen für den Investor hinnehmbar.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
1. Welche Strategie will die Verwaltung in dieser Situation verfolgen?
(bspw. eine weitere Fristengewährung, Forderung einer Pönale oder Kündigung städtischer Mietverträge)
2. In welcher Höhe ist eine Konventionalstrafe bei Vertragsbruch, wie in diesem Fall des Fristversäumnisses der Vorlage der abgeschlossenen Gewerbemietverträge, von der Verwaltung festgelegt worden?
3. Beabsichtigt die Verwaltung die gegebenenfalls eingeforderten Strafgelder in den Stadtteil Linden-Limmer, z.B. für das Fössebad, zurückzuführen?




Antwort der Verwaltung:


zusammenfassend zu 1. und 2.:

Sowohl der Mietvertrag von 2018 als auch der Nachtrag aus dem Jahr 2021 enthaltenen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichterfüllung (Sonderkündigungsrechte, Vertragsstrafen). Durch die bisher nicht vollständig vorgelegten Mietverträge besteht für die LHH ein Sonderkündigungsrecht. Vertragsstrafen werden hierfür nicht fällig.
Im Rahmen der vorliegenden Beschlüsse wird die Verwaltung das gegebene Instrumentarium rechtssicher zur Durchsetzung der städtischen Interessen einsetzen.
Weitere Ausführungen erfolgen im vertraulichen Teil.

zu 3.:

Für die Verwendung von ggf. zu zahlenden Strafgeldern gibt es keine Entscheidung.