Anfrage Nr. 15-0074/2023:
Federwippen auf Spielplätzen

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Federwippen auf Spielplätzen

Mit der Beantwortung der Anfrage in DS 15-3149/2022 [1] teilt die Verwaltung unter Punkt 3 mit, dass aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben der Fallschutz auf dem Spielplatz Kochstraße nicht mehr ausreichend sei, um dort eine Federwippe zu unterhalten.
Die „DIN EN 1176-6: Anforderungen und Prüfverfahren für Wippgeräte“ regelt die
sicherheitstechnischen Vorgaben. Die letzten Änderungen daran sind aus 2019. Änderungen zur vorherigen Norm beziehen sich auf Wippgeräte zum Stehen. [2]
Bei Geräten mit einer Fallhöhe bis 60 cm kann auf einen Fallschutz verzichtet werden. [3]
Dies vorausgeschickt stelle ich folgende Fragen:

1. Seit wann ist welche gesetzliche Neuregelung für diese Art von Fallschutz für die abgebaute Art von Wipptieren notwendig und welche Kosten würde eine Umsetzung pro betroffenem Spielplatz durchschnittlich neben den Kosten für den Fallschutz an sich verursachen?

2. Welche Spielplätze im Stadtbezirk Linden-Limmer sind von dieser Neuregelung und dem damit verbundenen Abbau der Federwippe(n) betroffen und welche Ersatzspielgeräte wurden an diesen Spielplätzen bereit gestellt?

3. Lassen sich Wipptiere mit einer Fallhöhe bis 60 cm montieren und wären damit Installationen ohne Fallschutz möglich?

[1] https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/15-3149-2022F1
[2] https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nasport/veroeffentlichungen/wdcbeuth:
din21:300006227
[3] https://www.westfalia-spielgeraete.de/fileadmin/user_upload/Downloads/PDF/Bodenarten-und-
Fallhoehen.pdf