Drucksache Nr. 15-0059/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Fußgängerüberwege
Sitzung des Stadtbezirksrates Herrenhausen Stöcken am 24.01.2018
TOP 9.2.1.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
Antwort
15-0059/2018 F1
0
 

Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Fußgängerüberwege
Sitzung des Stadtbezirksrates Herrenhausen Stöcken am 24.01.2018
TOP 9.2.1.

Bei einigen ampelgesicherten Fußgängerüberwegen endet die Ampelführung vor den Gleisen der Üstra, z.B. Übergang Stöckener Straße zur Hogrefestraße. Unachtsame Fußgänger gehen, nachdem sie die grüngesicherte Fahrbahnüberquerung beendet haben, auch über die Schienen. Dabei ereigneten sich bereits Unfälle mit Personen und Bahnen. An anderen Stellen ist der Übergang der Gleise zusätzlich gut gesichert.
Wir fragen daher die Verwaltung :
1. Für welche Möglichkeiten der Übergangssicherung setzt sich die Verwaltung ein und setzt sie auch durch?
2. Ist es möglich externe Verkehrsinstitute für diese Sicherungsmaßnahmen einzuschalten, wenn nein, warum nicht?
3. Wer ist für die ampelgesicherten Übergänge Straße – Schiene zuständig?

Antwort der Verwaltung:

Zu Fragen 1 - 3: Fußgängerüberwege über Anlagen der Stadtbahn liegen in der Verantwortung der infra. Infra und Verwaltung streben gemeinsam eine sichere Gestaltung der Übergänge an. Dabei stellt eine Signalisierung der Stadtbahnschienen nicht unbedingt die bestmögliche Lösung dar, da insbesondere im Bereich von Haltestellen viele Fahrgäste die Signalisierung missachten, um abfahrende Bahnen noch zu erreichen.
An der Lichtsignalanlage Stöckener Straße / Hogrefestraße liegt keine besondere Gefahrensituation vor. Eine 100 %-ige Sicherheit wird es im Straßenverkehr und insbesondere im Verkehr einer Großstadt nicht geben. Grundsätzlich gilt § 1 der StVO, der besagt (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Ein externes Institut kann nicht beauftragt werden, da es sich hier um eine der Straßenverkehrsbehörde zugewiesene Aufgabe handelt, die nicht übertragen werden kann