Drucksache Nr. 15-0057/2021 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Corona-Impfungen
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 27.01.2021
TOP 6.3.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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15-0057/2021 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Corona-Impfungen
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 27.01.2021
TOP 6.3.3.

Die nachfolgenden Fragen beziehen sich zwar insbesondere auf die betroffenen Menschen im Stadtbezirk Linden-Limmer, sind aufgrund ihres generellen Inhalts jedoch auch bezogen auf die Region Hannover zu sehen, da die Verantwortung für die Impfungen beim Gesundheitsamt der Region Hannover liegt.

Gemäß den Planungen und Vorgaben der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind u.a. für besonders vulnerable Personen ab 80 Jahren innerhalb der 1. Stufe des Plans zur Corona-Schutzimpfung, die in Pflege- und Senioreneinrichtungen leben, Impfangebote durch mobile Impfteams vorgesehen. Für alle nicht in derartigen Einrichtungen lebenden Menschen ab 80 Jahren ist die Impfung in einem der Impfzentren auf dem Messegelände vorgesehen.

In diesem Zusammenhang frage ich die Verwaltung:

1. Wie ist sichergestellt, dass Menschen, die in häuslicher Pflege leben und wegen Bettlägerigkeit oder anderer gesundheitlicher Einschränkungen überhaupt nicht das Impfzentrum aufsuchen können, eine Impfung erhalten?


Pflegekräfte im stationären Dienst in Pflege- und Senioreneinrichtungen sind zusammen mit den Bewohnenden der Einrichtungen in Stufe 1 für ein Impfangebot vorgesehen, Pflegekräfte im ambulanten Dienst für eine prioritäre Impfung im Anschluss, ebenfalls in Stufe 1.

In diesem Zusammenhang frage ich die Verwaltung:

2. Hält es die Verwaltung für sinnvoll, auch pflegende Angehörige in das Impfangebot der Stufe 1 aufzunehmen und sieht sie Möglichkeiten, dies zu realisieren? Wenn nein, wie wird der Unterschied in der Behandlung der Pflegenden gerechtfertigt?

Am 12.01.21 gab die Diatra Verlag GmbH bekannt, dass mit Änderung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission auch Patientinnen und Patienten von Dialyseeinrichtungen in Stufe 1 ein Impfangebot unterbreitet werden kann. [1] Dabei wird darauf hingewiesen, dass nun Einzelfallentscheidungen möglich (sind).


Es obliegt den für die Impfung Verantwortlichen, Personen, die nicht explizit genannt sind, in die jeweilige Priorisierungskategorie einzuordnen. Dies betrifft z. B. Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, für die aber ein erhöhtes Risiko angenommen werden kann.“

Im Landkreis Bamberg wurde dies bereits seit Weihnachten 2020 – also über die Empfehlung der STIKO hinaus - realisiert [2].

In diesem Zusammenhang frage die Verwaltung:

3. Wird dies durch das Gesundheitsamt der Region Hannover umgesetzt und sieht das Gesundheitsamt die Möglichkeit, diese Regelung auf andere Krankheitsbilder, z.B. aus der Onkologie oder der Transplantationsmedizin, deren betreuendes Personal bereits in der Stufe 1 ist, anzuwenden? Wenn nein, warum nicht?

[1] https://diatra-professional.de/2021/01/12/zuteilung-von-covid-19-impfstoffen/
[2] https://www.landkreis-bamberg.de/Kurzmen%C3%BC/Startseite/Reihenfolge-Impfungen.php?object=tx,2892.5&ModID=7&FID=2892.2282.1

Antwort der Verwaltung


Der akute Bedarf einer schnellstmöglichen Massenimpfung gegen das Corona-Virus wird übereinstimmend als ein Außergewöhnliches Ereignis landesweiter Tragweite gemäß § 27 a des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes betrachtet; die Nds. Landesregierung hat dieses am 02.12.2020 entsprechend festgestellt. Die Katastrophenschutzbehörden wurden vom Land Niedersachsen beauftragt, Impfzentren bis zum 15.12.2020 einzurichten und zu betreiben.
Bei der Ausführung dieses Auftrages sind die Katastrophenschutzbehörden an die Weisungen des Landes Niedersachsen gebunden.

Dies vorangestellt beantworten wir die Fragen wie folgt:

zu 1.)
Menschen, denen es gar nicht mehr möglich ist, das Haus oder die Wohnung zu verlassen, müssen sich leider noch etwas gedulden. Sie werden dann zuhause geimpft, wenn in Europa ein Impfstoff zugelassen ist, der keine durchgehende Kühlung benötigt und daher auch von einer*m Hausärztin/-arzt verimpft werden kann. Das Niedersächsische Sozialministerium hat dies nicht zuletzt in seinem Schreiben an die Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend kommuniziert und um Verständnis geworben.

zu 2.)
Die Verwaltung ist an die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV), die auf Grundlage der Empfehlung der ständigen Impfkommission und des Ethikrates vom Bundesgesundheitsministerium erlassen wurde, gebunden. Eine Öffnungsklausel ist in der Coronavirus-Impfverordnung nicht enthalten.


Entsprechend der Coronavirus-Impfverordnung werden zunächst folgende Personengruppen geimpft:
1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
2. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren […] sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.
Auf Grund des noch nicht ausreichend zur Verfügung stehenden Impfstoffs wurden vom Niedersächsischen Sozialministerium die Menschen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind, priorisiert, um diese besonders gefährdete Personengruppe zu schützen.

zu 3.)
Siehe Antwort zu Frage 2.).