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Am 05.01.21 gab das Kultusministerium die Regelungen für Betreuung und Lernen in Kitas und ähnlichen Einrichtungen und Schulen bekannt. Erstmals wurde dabei landesweit das Szenario C (Schließung der Einrichtungen) ausgerufen. Kitas sind demnach bis zum 29.01. nur für die Notbetreuung verfügbar. Dies war bereits in der Woche vor Weihnachten der Fall. Vorgesehen ist eine Auslastung von bis zu 50%. [1]
In diesem Zusammenhang frage ich bezogen auf Kitas und Schulen im Stadtbezirk Linden-Limmer die Verwaltung:
1. Wie ist von Erziehungsberechtigten nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen?
2. Sind der Verwaltung Fälle bekannt, in denen die maximale Auslastung von 50% nicht ausgereicht hat, alle berechtigten Kinder aufzunehmen? Wenn ja, wie viele und wie wurde in diesen Fällen verfahren?
3. Wie ist insbesondere in Kitas die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zum Schutz vor einer Corona-Infektion sichergestellt, in wie vielen Einrichtungen (Kitas und Schulen bitte separat aufführen) hat deren Umsetzung dennoch zu Infektionen geführt und welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen waren in diesen Fällen die Folge?
[1]
https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/schul-und-kitabetrieb-im-lockdown-distanzlernen-wechselunterricht-und-notbetreuung-195966.html
zu 1.)
Schule
Das Niedersächsische Kultusministerium gibt folgende Kriterien für die Aufnahme in die Notbetreuung an niedersächsischen Grundschulen vor.
Es können Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist. Voraussetzung für die Aufnahme in die Notbetreuung ist, dass die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist. Im Einzelfall kann hierzu die Vorlage einer Bestätigung oder eines Nachweises des Arbeitgebers verlangt werden.
Dies gilt auch in Fällen in denen die*der Arbeitgeber*in die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice gewährt. Entscheidend ist, ob neben dem Homeoffice eine Möglichkeit zur beruflichen Entlastung besteht, so dass die Möglichkeit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinderbetreuung auch tatsächlich im Homeoffice besteht. Trifft dies nicht zu, kann auch in diesem Fall eine Bescheinigung des Arbeitgebers anerkannt werden.
Analog gilt dies ebenfalls bei der Beurteilung der Härtefälle vor Ort. Im Einzelfall darf ein Nachweis gefordert werden, aus dem der Härtefall hervorgeht. Von wem der Nachweis auszustellen ist, richtet sich nach dem individuellen Härtefallgrund.
Generell gilt, dass vor Inanspruchnahme des Notbetriebs durch die Erziehungsberechtigten sämtliche anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten, auch in Härtefallsituationen, vollständig auszuschöpfen sind.
Aufgrund der begrenzten Notbetreuungskapazitäten obliegt die Vergabe der Notbetreuungsplätze der jeweiligen Schulleitung vor Ort. Diese entscheidet ebenfalls, ob ein Nachweis erbracht werden soll.
Trotz Vorlage eines Nachweises besteht kein Rechtsanspruch für die Aufnahme in die Notbetreuung.
Quellen:
https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule_neues_schuljahr/faq_schule_in_corona_zeiten/alle-infos-zur-notbetreuung-196154.html
Kindertagesstätten
Die Eltern legen Arbeitsnachweise / Bescheinigungen vor. Diese dienen gemäß der geltenden Verordnung als Grundlage für die Notbetreuungs-Platzvergabe in der Kindertagesstätte.
zu 2.)
Es betrifft aktuell (Sachstand 19.01.2021) drei städtische Kindertagesstätten. In diesen Fällen werden für eine Regelgruppe mehrere Notgruppen angeboten, sofern sich das personell, räumlich und strukturell ermöglichen lässt. So kann gruppen- und einrichtungsbezogen eine Notbetreuung mit mehr als 50 % angeboten werden. Sofern es sich personell und räumlich nicht in separaten Gruppen einrichten lässt, können Gruppen mit wochenweiser Wechselbetreuung ermöglicht werden.
Dies bedeutet jedoch eine Einschränkung in der Betreuungsleistung für die Eltern, ist aber verordnungskonform aufgrund des ausgesetzten Rechtsanspruchs.
zu 3.)
Schule
Für die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen im Sinne des Rahmenhygieneplans sind die Schulleitungen verantwortlich, sie setzen die für ihre Schule notwendigen konkreten organisatorischen Maßnahmen eigenständig um. Der Fachbereich Schule unterstützt sofern notwendig, hat aber keine Einsicht in die konkreten Infektionszahlen an den einzelnen Schulen. Diese Aufgabe obliegt dem Gesundheitsamt der Region Hannover.
Kindertagesstätten
Für die Kindertagesstätten gilt der aktuelle Rahmenhygieneplan 4.2 des Landes mit den Vorgaben für die einzelnen Szenarien. In Kindertageseinrichtungen können die Abstandsregeln zwischen pädagogischem Personal und den Kindern nicht eingehalten werden. Daher ist hier verstärkt auf das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen zu achten.
Eine Verpflichtung, Maske zu tragen, besteht aktuell jedoch nicht, nur für Kinder im Grundschulalter (also Hortkinder in den Kindertagesstätten).
Die Landeshauptstadt Hannover stellt den pädagogischen und hauswirtschaftlichen Fachkräften in den Einrichtungen entsprechende Masken zur Verfügung. Darüber hinaus sind die Einrichtungen auch mit Gesichtsvisieren ausgestattet worden.
Wo sich Personen mit Corona infizieren, lässt sich nicht nachprüfen. Das Aufkommen einer Infektion in einer Einrichtung bedeutet nicht, dass die Person sich in der Kindertagesstätte angesteckt hat.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen werden in einem Infektionsfall in einer Einrichtung durch das Gesundheitsamt ausgesprochen. Einen Übersichtskatalog über diese Maßnahmen gibt es bis dato nicht.
Bisher ausgesprochene uns bekannte Schutzmaßnahmen: Kontaktverbote, Gruppen- und Einrichtungsschließungen, Quarantäne.