Drucksache Nr. 15-0049/2024 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Natürlich AhBaDa: Silvesterknallerei im Stadtbezirk
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 08.02.2024
TOP 10.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-0049/2024 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Natürlich AhBaDa: Silvesterknallerei im Stadtbezirk
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 08.02.2024
TOP 10.1.2.

Auch in diesem Jahr wurde in unserem Stadtbezirk bereits Wochen vor Silvester viel geknallt. In der Silvesternacht ist es außerdem, wie bereits im letzten Jahr, zu schwerer Sachbeschädigung gekommen.

Der auf Initiative des Bezirksrats neu gebaute Bücherschrank wurde, nachdem dieser im letzten Jahr abbrannte, wieder beschädigt!

In Niedersachsen besteht laut Bußgeldkatalog eine Strafe von bis zu 10.000€ für das Abbrennen von Feuerwerk außerhalb der festgelegten Zeit (31.12. bis 1.1.).

Unter diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Wurden in unserem Stadtbezirk schon einmal Strafen für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern vor oder nach Silvester verhängt? Wenn ja, in welchem Ausmaß?

2. Konnte die Polizei die Täter der Sachbeschädigungen auf dem Davenstedter Markt ermitteln?

3. Welche Möglichkeit hat der Bezirksrat, eine Verbotszone für Feuerwerk im Stadtbezirk einzurichten?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


zu 1.:

Ohne behördliche Genehmigung dürfen nur an Silvester und Neujahr Böller und Raketen mit entsprechendem CE-Kennzeichen gezündet werden. Per Gesetz ist darüber hinaus grundsätzlich in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen das Zünden von Feuerwerk stets verboten.

Wir führen, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt, bei entsprechenden Hinweisen oder eigenen Feststellungen Bußgeldverfahren wegen des Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 außerhalb der zulässigen Zeiten durch. Leider ist eine Auswertung nach einzelnen Stadtbezirken technisch nicht möglich. Im Jahr 2022 wurden für das gesamte Stadtgebiet insgesamt 21 Bußgeldverfahren durchgeführt. Die Anzeigen für 2023 sind noch nicht abschließend bearbeitet, aktuell gehen wir von einem ähnlichen Niveau wie 2022 aus.

Anders als bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es für derartige Verstöße keinen allgemeinverbindlichen Bußgeldkatalog, sondern einen sog. Bußgeldrahmen. Innerhalb dessen sind die Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Geldbuße (z.B. Ersttäter, Wiederholungstäter, Jugendlicher oder Erwachsener, Grad der Gefährdungen etc.) zu berücksichtigen. Bei einem erstmaligen Verstoß ohne besondere mildernde oder verschärfende Umstände wird derzeit regelmäßig eine Geldbuße von 100,00 EUR festgesetzt, die im Rahmen des Ermessens bei der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls auch höher ausfallen kann. Das Abbrennen von nicht zugelassenem, d.h., illegalem Silvesterfeuerwerk stellt eine Straftat dar, für die bei entsprechender Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden kann. Werden gleichzeitig absichtlich Personen oder Dinge von besonderem Wert gefährdet, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu 5 Jahre betragen; zuständig ist die Polizeibehörde. Die Anzahl der Straftaten in diesem Bereich ist in unserer Statistik nicht enthalten.

zu 2.: Die Frage wurde zuständigkeitshalber an die Polizeiinspektion Hannover gesandt. Diese beantwortet die Frage wie folgt: Derzeit richtet sich das Verfahren gegen eine tatverdächtige Person. Die Ermittlungen wurden durch die Polizeistation Davenstedt geführt und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Hannover übergeben.

zu 3.: Die Landeshauptstadt Hannover ist beim Erlass der Allgemeinverfügung nicht frei, sondern hat die rechtlichen Anforderungen der 1. SprengstoffVO sowie des NPOG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingend zu beachten.

Die Stadtverwaltung und Polizei werten derzeit die Ergebnisse der vergangenen Silvesternacht aus und werden – wie jedes Jahr - auf Basis der Lageerkenntnisse gemeinsam einen Vorschlag für den räumlichen Bereich einer Böllerverbotszone 2024/2025 sowie für Maßnahmen zur Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld erarbeiten. Ob es dabei zu einer Ausweitung der Böllerverbotszone auf andere Stadtbezirke kommt, hängt von der konkreten Gefährdungslage dort ab. Dabei wird die Situation in den vergangenen Silvesternächten und etwaige weitere polizeiliche Erkenntnisse örtlich genau betrachtet. Ein separater Antrag aus dem Stadtbezirksrat ist nicht notwendig, die Verwaltung prüft die Voraussetzungen und den Umfang der Allgemeinverfügung jedes Jahr neu.