Drucksache Nr. 15-0042/2018 S1:
ENTSCHEIDUNG:
Sanierung des Radwegs Mittellandkanal
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 24.01.2018
TOP 8.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-0042/2018 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

ENTSCHEIDUNG:
Sanierung des Radwegs Mittellandkanal
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 24.01.2018
TOP 8.2.1.

Beschluss

Der Bezirksrat beauftragt die Verwaltung, die entlang des Mittellandkanals links und rechts verlaufenden Radwege in Kooperation mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Braunschweig in einen dauerhaft nutzbaren Zustand zu versetzen, so dass die Nutzung für Fußgänger und Radfahrer Witterungsunabhängig gefahrlos möglich ist. Dabei ist eine durchgängige Asphaltierung des Weges auf einer Seite des Mittellandkanals vorzunehmen.
Weiterhin ist zu prüfen, ob ein Winterdienst eingerichtet werden kann.

Entscheidung

Dem Antrag wird nicht gefolgt.

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt wird eine bauliche Aufwertung der Wege durch Schwarzdeckenausbau nicht durchführen, da diese für die Nutzbarkeit als Betriebsweg nicht erforderlich ist. Die Verwaltung sieht hier keine Möglichkeit Abhilfe zu schaffen, da für die LHH hier keine Zuständigkeit gegeben und die Benutzung dieser Wege nur nachrangig gestattet ist.

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertreten durch das WSA Braunschweig unterhält den Betriebsweg insoweit, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Durch eine Regelung per Gestattungsvertrag wäre maximal eine Verbesserung der teils grob geschottert bestehenden Betriebswege durch die Aufbringung einer fahrradtauglicheren Feinschicht (wassergebunden) erreichbar.

Bei einer gravierenden Veränderung des Zustandes des Betriebsweges, z.B. durch eine Aufwertung durch den Schwarzdeckenausbau (Versieglung der Fläche), bedürfte es der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses. Kosten für Herstellung und Instandhaltung lägen dann bei der Landeshauptstadt, die Umsetzung ist nicht finanzierbar.