Drucksache Nr. 15-0037/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Beschwerden über Gewerbe- u. Industriebelastungen im Bereich Vahrenheide-West
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 22.01.2020
TOP 5.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
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15-0037/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Beschwerden über Gewerbe- u. Industriebelastungen im Bereich Vahrenheide-West
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 22.01.2020
TOP 5.3.1.

In seiner Sitzung am 20.11.19 wurden dem Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide im Rahmen der Einwohner*innenfragestunde Beschwerden über Gewerbe- bzw. Industriebelastungen im Bereich Vahrenheide-West vorgetragen. Mehrere Anwohner*innen aus dem Bereich Jenaer Weg/Gothaer Straße - vertreten durch Nicole Stehle - beklagen einen nicht ausreichenden Schutz des reinen Wohngebietes, welches an das Gewerbegebiet Vahrenheide angrenzt (u.a. durch Lärm, die Verletzung von Auflagen, fehlende Mindestabstände). Ein entsprechendes Schreiben gleichen Datums mit dem Titel „Beschwerden zu Beeinträchtigungen im reinen Wohngebiet Bereich Jenaer Weg-Gothaer Straße“ liegt dem Stadtbezirksrat vor.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Wie ist der Stand bzgl. des oben geschilderten Sachverhalts, welche Aktivitäten/Maßnahmen hat die Verwaltung in diesem Zusammenhang unternommen und inwieweit treffen die in dem genannten Schreiben getroffenen Schilderungen sachlich zu, inwiefern treffen sie ggf. nicht zu?

2. Welche der im Schreiben erhobenen Forderungen fallen in den Zuständigkeitsbereich welcher politischen Ebene (Land Niedersachsen, Region Hannover bzw. Stadt Hannover) und welche Forderungen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hannover sind nach Einschätzung der Stadtverwaltung rechtlich umsetzbar, welche nicht? Und falls nicht, warum? (bitte begründen)
3. Wann wurden die betreffenden Bebauungspläne des reinen Wohngebietes und des Gewerbegebietes jeweils rechtskräftig beschlossen, ab wann und welche (gesetzlichen) Regelungen zum Bestandsschutz sind dabei einschlägig und wie verhält es sich rechtlich mit der Errichtung und dem Betrieb neuer Anlagen im Gewerbegebiet Vahrenheide?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

zu Frage 1:

Das in der Anfrage genannte Schreiben der Beschwerdeführerin, das an den Herrn Bezirksbürgermeister Grunenberg gerichtet ist und in der Sitzung des Stadtbezirksrates am 20.11.2019 an ihn übergeben wurde, wurde mit der Bitte um Stellungnahme an die Verwaltung weitergeleitet.
Da die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zum Immissionsschutz in den Zuständigkeitsbereich der Region Hannover bzw. des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hannover fallen, hat die Verwaltung dort um weitere Informationen gebeten.
Nach Auskunft des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes (GAA) hat sich die Beschwerdeführerin bereits vor ca. 1,5 Jahren erstmals mit einer Nachbarschaftsbeschwerde an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover gewandt. Im Zentrum dieser Beschwerde standen zunächst die von einer benachbarten Firma ausgehenden Lärmemissionen. Nach entsprechender Begutachtung der betrieblichen Gegebenheiten und Durchführung orientierender Messungen wurden in dem betreffenden Betrieb lärmmindernde Maßnahmen (z.B. Demontage eines emittierenden Lüfters) durchgeführt. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin zusätzlich einen weiter entfernt liegenden Betrieb als potentiellen Emittenten ins Gespräch. Seit Beginn der Beschwerdebearbeitung wurden durch das GAA Hannover zahlreiche Vor-Ort-Besichtigungen und orientierende Messungen und drei Langzeit-Immissionsmessungen am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführt. Im Ergebnis werden die Nachtrichtwerte für ein reines Wohngebiet (35 dB(A)) am Wohnort der Beschwerdeführerin voll ausgeschöpft wobei angemerkt werden muss, dass die Lärmimmissionen nachts maßgeblich vom Verkehrslärm der A 2 beeinflusst werden. Um eine isolierte Aussage über den von dem betreffenden Betrieb ausgehenden gewerblichen Lärm treffen zu können, wird aktuell eine Lärmausbreitungsrechnung durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in Hildesheim durchgeführt. Das Ergebnis liegt noch nicht vor.
Bei der abschließenden Beurteilung des gemessenen bzw. errechneten Gewerbelärms sind aus Sicht des GAA die Regelungen der Nr. 6.7 der TA-Lärm über Gemengelagen heranzuziehen, wonach die Immissionsrichtwerte auf geeignete Zwischenwerte der konkurrierenden Nutzungen (hier WR und GE bzw. GI) erhöht werden können, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.

Zu Frage 2:

Forderungen zum Immissionsschutz bzw. zu entsprechenden betrieblichen Auflagen fallen in die Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter als Landesbehörde.
Für die Überwachung des Grundwassers sind arbeitsteilig der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover sowie die Region Hannover als Untere Wasserbehörde zuständig.
Für die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen ist die jeweilige Kommune, in diesem Fall also der Rat der Landeshauptstadt Hannover, zuständig. Die Änderung bzw. Aufhebung bestehender Bau- und Nutzungsrechte in den rechtskräftigen Bebauungsplänen im Gewerbe- und Industriegebiet Vahrenheide ist aus Sicht der Verwaltung weder geboten noch durchführbar. Die gewünschte Umsiedlung bestehender Betriebe ist nur auf freiwilliger Basis möglich und dürfte Schadenersatzansprüche bzw. Forderungen nach immensen Ausgleichszahlungen auslösen.






Zu Frage 3:

Das Gewerbe- und Industriegebiet „Alter Flughafen“ in Vahrenheide gliedert sich im Wesentlichen in drei Bebauungsplangebiete:
1. Bebauungsplan 350 bzw. 350, 1. Änderung:
Der Bebauungsplan deckt den westlichen Teil des Industriegebietes nördlich der Straße „Alter Flughafen“ ab und ist am 18.09.1968 inkraftgetreten. Der Bebauungsplan ersetzte den Baunutzungsplan der Hauptstadt Hannover vom 28.9.1960 sowie die 3. Änderung des Fluchtlinienplanes Nr. 874 vom24.11.1965.
2. Bebauungsplan 351:
Der Bebauungsplan deckt den östlichen Teil des Industriegebietes nördlich der Straße „Alter Flughafen“ sowie das Gewerbegebiet östlich der Straße „Alter Flughafen“ ab und ist am 02.11.1988 inkraftgetreten. Der Bebauungsplan ersetzte den Baunutzungsplan der Hauptstadt Hannover vom 20.03.1960
3. Bebauungsplan 1337:
Der Bebauungsplan deckt das Gewerbegebiet südlich der Straße „Alter Flughafen“ sowie die südlich daran anschließenden Kleingärten ab und ist am 27.06.1990 inkraftgetreten. Der Bebauungsplan ersetzte den Baunutzungsplan der Hauptstadt Hannover vom 20.03.1960 sowie den Bebauungsplan 349 vom 21.02.1068.

Für das südlich der Kleingärten angrenzende Wohnquartier Weimarer Allee, zu der auch der Jenaer Weg gehört, gilt der Bebauungsplan Nr. 229. Der Bebauungsplan ist am 10.12.1969 inkraftgetreten und ersetzte den Baunutzungsplan der Hauptstadt Hannover vom 28.9.1960.
Für die in dem Wohnquartier nördlich der Weimarer Allee gelegenen Reihenhäuser (u. a. auch Jenaer Weg) wurde mit Datum vom 15.10.1958 die Baugenehmigung erteilt.
Für den im Fokus der Beschwerde stehenden Betrieb im westlichen Teil des Industriegebietes wurde bereits im Juni 1955 eine Baugenehmigung erteilt.