Drucksache Nr. 15-0036/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Anwendung der Quote für geförderten Wohnraum im Stadtbezirk Bothfeld-Vahrenheide
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 23.01.2019
TOP 5.1.6.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
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15-0036/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Anwendung der Quote für geförderten Wohnraum im Stadtbezirk Bothfeld-Vahrenheide
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 23.01.2019
TOP 5.1.6.

In Anbetracht der großen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum und der absehbar weiter steigenden Einwohner*innenzahl in der Landeshauptstadt Hannover muss es eine der vordringendsten Aufgaben sein, möglichst preisgünstigen Wohnraum zu schaffen. Die Prinzipien der am 18.08.2016 beschlossenen Hannoverschen Wohnungsbauoffensive (Ds 1525/2016) sollten daher nach Ansicht der Grünen Bezirksratsfraktion auch bei möglichst vielen Bauprojekten im Stadtbezirk Bothfeld-Vahrenheide Anwendung finden.
Erfreulicherweise haben sich SPD, Grüne und FDP im Rat der Landeshauptstadt Hannover im Zuge der Beratungen über den Haushalt 2019/2020 auf eine Anhebung der Quote für geförderten Wohnraum von grds. 25% auf 30% pro Standort verständigt.
Leider war bzw. ist eine entsprechende Quote für geförderten Wohnraum seit 2016 nicht in allen betreffenden Beschlussvorlagen der Verwaltung vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund fragt die Grüne Bezirksratsfraktion die Verwaltung:

1. Für welche Wohnungsneubauprojekte im Stadtbezirk wurde seit Beschluss der Hannoverschen Wohnungsbauoffensive 2016 ein Bebauungsplanverfahren eröffnet und a) ein Bebauungsplan beschlossen, b) noch kein Bebauungsplan beschlossen? (bitte Drucksachen nennen)

2. Bei welchen Wohnungsneubauprojekten im Stadtbezirk wurde bereits vor Beschluss der Hannoverschen Wohnungsbauoffensive 2016 ein Bebauungsplanverfahren eröffnet aber nachher ein Bebauungsplan beschlossen? (bitte Drucksachen nennen)

3. Bezogen auf Frage 1 und 2: In welchen Fällen war bzw. ist in der (ursprünglichen) Beschlussvorlage der Verwaltung keine Quote von bisher 25% für geförderten Wohnraum vorgesehen und was waren bzw. sind hierfür jeweils die Gründe?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Mit dem Beschluss der Drucksache zur Hannoverschen Wohnungsbauoffensive 2016 (Drs.-Nr. 1525/2016) wurde erstmalig eine verbindliche Quote für die Verpflichtung zur Errichtung von gefördertem Wohnraum für Bauherren verbindlich, für deren Bauprojekte zur Realisierung zunächst Baurecht durch neuaufzustellende Bebauungspläne geschaffen werden muss. Die Quote betrug zunächst 25%, inzwischen wurde sie auf 30% angehoben.

Auch schon drei Jahre vor Inkrafttreten dieser Regelung hat die Verwaltung auf der Basis des 2013 beschlossenen Wohnkonzeptes (Drs.-Nr. 0840/2013) von Fall zu Fall geprüft, ob durch zusätzliche Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen, die im Rahmen von Bebauungsplanverfahren zwischen der Landeshauptstadt Hannover und dem jeweiligen Investor geschlossen werden mussten, Vereinbarungen über eine Quote für preiswerten Wohnraum möglich waren. Im Ergebnis konnten auf diese Weise auch bei vor 2016 begonnenen Bebauungsplanverfahren bzw. Wohnungsbauprojekten Vereinbarungen zur Errichtung von geförderten Wohnungen erreicht werden. Für den Stadtbezirk sind das folgende Projekte:
· Bauvorhaben Bothfelder Kirchweg (Drs.-Nr. 2767/2012, Bebauungsplanverfahren 1778 mit mindestens 14 geförderten Wohnungen, entsprechend einer Quote von ca. 33% bei einer Gesamtzahl von 42 dort geplanter Wohnungen),
· Bauvorhaben Hilligenwöhren (Drs.-Nr. 2915/2013, Bebauungsplanverfahren 1784 mit mindestens 33 geförderten Wohnungen, entsprechend einer Quote von ca. 15% bei einer Gesamtzahl von 226 dort geplanter Wohnungen) sowie das
· Bauvorhaben Im Heidkampe/ Laher Heide (Drs.-Nr. 2234/2012, Bebauungsplanverfahren 1772 mit mindestens 4 geförderten Wohnungen, entsprechend einer Quote von ca. 10% bei einer Gesamtzahl von ca. 40 dort geplanter Wohnungen)
Dies vorausgeschickt, beantwortet die Verwaltung die Fragen wie folgt:

zu Frage 1 (Beginn des Bebauungsplanverfahrens ab 2016):
a) Bebauungsplan rechtskräftig
· Dresdener Straße, VEP 1857 (Drs.-Nr. 1195/2017), rechtskräftig seit 15.11.2018
b) Bebauungsplan noch im Verfahren
· Kein Projekt

zu Frage 2 (Beginn des Bebauungsplanverfahrens vor 2016, jedoch Rechtskraft nach 2016):
· Im Heidkampe/ Laher Heide, B-Plan 1772 (Drs.-Nr.2234/2012), Satzungsbeschluss steht noch aus

zu Frage 3:
Im Fall des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1857 „Dresdener Straße“ wurde aufgrund der geringen Größe des Projektes mit seinen geplanten 9 Wohnungen die Schwelle von 20 Wohnungen als Bedingung für die verbindliche Festlegung einer Quote nicht erreicht.

Im Fall des Bebauungsplanes 1772 „Im Heidkampe/ Laher Heide“ wurde auf Initiative des Stadtbezirksrates ein Anteil von 4 geförderten Wohnungen über einen städtebaulichen Vertrag festgeschrieben. Bei der Festlegung dieser Anzahl war zu berücksichtigen, dass für den überwiegenden Teil der geplanten Wohnungen auf dem Grundstück bereits Baurechte nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bestanden und deshalb die Regelungen der sog. Hannoverschen Wohnungsbauoffensive nur für den Teil der geplanten Wohnungen zur Anwendung kam, für den der Bebauungsplan jetzt zusätzlich zum Bestand Baurechte schafft. Für diesen Teil des Projektes kann die Quote von 30% als erfüllt gelten.