Informationen:
verwandte Drucksachen:
15-0012/2018 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 01.02.2018: Stadtbezirksrat Ricklingen: Einstimmig
Nachrichtlich:
- Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
15-0012/2018 (Originalvorlage) |
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Stadtbezirksrat Ricklingen An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis) |
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Das vorhandene Mischgebiet ist durch Wohnen, Einzelhandel und gewerbliche Nutzung geprägt. Diese Nutzungsstruktur soll erhalten werden. Gleichzeitig dient das Mischgebiet als Puffer zwischen der gewerblichen Nutzung im östlichen Bereich des Plangebiets und der Wohnbebauung auf der westlichen Seite der Göttinger Chaussee. Städtebaulich-funktionale Defizite sowie das Potenzial zur Funktionsstärkung der Gemengelange im Bereich zwischen der Göttinger Chaussee und der Frankfurter Allee wurden im Rahmen einer vorbereitenden Untersuchung für das Gebiet Oberricklingen Nord-Ost festgestellt. Für dieses Gebiet sind Mittel aus dem Förderprogramm des Bundes „Soziale Stadt“ beantragt und bewilligt worden. Ziel der städtebaulichen Entwicklung ist es, das kleinteilig strukturierte und vorhandene Gewerbegebiet zwischen Friedländer Weg und Ricklinger Stadtweg zu sichern.
Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes in dem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird, soll das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden. Dies ist zulässig, weil
- durch den Bebauungsplan Nr. 1751 keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet werden.
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 abgesehen.
Der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.