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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtBebauungsplan Nr. 1773 – Karl-Wiechert-Allee / Baumschulenallee –
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Aufstellungsbeschluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Antrag,
1. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1773 – Karl-Wiechert-Allee / Baumschulenallee – im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu beschließen,
2. den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung – Festsetzung eines Sondergebietes für Büro und Verwaltung sowie Wissenschaft und Forschung– entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen und
3. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Planunterlagen in der Bauverwaltung für die Dauer eines Monats zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Das Ziel des Bebauungsplans, im Geltungsbereich die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und von Einzelhandel entsprechend dem Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Hannover von 2010 zu verhindern, wirkt sich auf Frauen und Männer gleichermaßen aus.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Das Plangebiet umfasst die Fläche zwischen Carl-Neuberg-Straße, Karl-Wiechert-Allee, Baumschulenallee sowie der Ostgrenze der Medizinischen Hochschule Hannover. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelten die Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 335 aus dem Jahr 1969, Nr. 335, 1. Änderung (1979) sowie Nr. 1252 (1986). In den festgesetzten Kerngebieten sind gemäß § 7 Abs.2 Nr.2 BauNVO unter anderem Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten allgemein zulässig.
Nach dem Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Hannover von 2010 sollen jedoch Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche möglichst vermieden werden. Aus diesem Grund ist es geplant, anstelle der bisherigen Kerngebiete nunmehr Sondergebiet „Büro- und Verwaltung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ festzusetzen. In Verbindung mit entsprechenden textlichen Festsetzungen soll dadurch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten verhindert werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplans dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Die Verwaltung empfiehlt deshalb die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Verfahren für den Bebauungsplan durchführen zu können.
61.13
Hannover / 14.06.2012