Drucksache Nr. 1498/2005:
Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen in Hannover-Misburg / Meyers Garten am Sonntag, 09.10.2005, aus Anlass des Misburger Oktoberfestes

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt Wirtschafts und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
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1498/2005
2
 

Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen in Hannover-Misburg / Meyers Garten am Sonntag, 09.10.2005, aus Anlass des Misburger Oktoberfestes

Antrag,

die in der Anlage beigefügte Rechtsverordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen im Stadtgebiet Hannover-Misburg / Meyers Garten am Sonntag, den 09.10.2005, aus Anlass des Misburger Oktoberfestes für die Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden beim Erstellen der Drucksache berücksichtigt.
Es wurden keine geschlechtsdifferenzierten Daten erhoben und ausgewertet.
Frauen und Männer sind von dem Erlass der Verordnung gleichermaßen betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Nach § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) müssen Verkaufsstellen u.a. an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein.

§ 14 Abs. 1 LSchlG regelt die abweichende Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Diese Tage müssen durch Rechtsverordnung freigegeben werden.

Nach § 14 Abs. 2 LSchlG kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum darf 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Zuständig für den Erlass derartiger Rechtsverordnungen sind die Gemeinden.

Der Verein für Gewerbe und Industrie Misburg-Anderten e.V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen am 09.10.2005 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr beantragt. Anlass für die Öffnung der Verkaufsstellen ist das Misburger Oktoberfest.

Nach einem Erlass des Nds. Sozialministeriums vom 19.08.1998 sind an den Begriff der „ähnlichen Veranstaltung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 LSchlG strenge Anforderungen zu stellen. Ein Ausnahmegrund liegt nur dann vor, wenn eine Veranstaltung überregionale Bedeutung hat und einen außerordentlichen Besucherstrom auch von außerhalb hervorruft.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Auf dem großen Parkplatz Meyers Garten in Hannover-Misburg soll das Oktoberfest verbunden mit einem Bauernmarkt veranstaltet werden. Hierzu sollen Bauernmarktstände ihre vorwiegend frischen Eigenprodukte anbieten. Weiterhin sind Infostände der örtlichen Gewerbetreibenden geplant. Ferner werden Spiele für Kinder und Erwachsene veranstaltet, Kleinkünstler werden auftreten und die Misburger Vereine und Verbände werden sich präsentieren. Nach den Erfahrungen der Vorjahre nehmen an dieser Veranstaltung nicht nur die ortsansässigen Bürgerinnen und Bürger, sondern auch Besucher aus dem Umland von Hannover teil.

Die Gewerkschaften und Verbände, die nach dem o.g. Erlass des Nds. Sozialministers anzuhören sind, haben wie folgt zu der beabsichtigten Sonntagsöffnung Stellung genommen:
die Handwerkskammer Hannover,
die Industrie- und Handelskammer Hannover,
der Einzelhandelsverband,
der Deutsche Haufrauen-Bund,
die Verbraucherzentrale,
der Landesverband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Nds. e.V.,
der Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover sowie
Kath. Pfarrgemeinde St. Martin Hannover-Ost

erheben keine Einwände.

Um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, hat der Verein für Gewerbe und Industrie Misburg-Anderten e.V. mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Region Hannover unter Beteiligung der Stadtverwaltung die beigefügte Vereinbarung getroffen, mit der Interessen betroffener Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Für die Stadt sind damit keine Verpflichtungen verbunden.

Die Verwaltung ist nach Auswertung der Stellungnahmen und nach Abwägen der unterschiedlichen Interessen der Auffassung, dass die Verordnung erlassen werden sollte. Die rechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Bedingt durch den zu erwartenden erheblichen Besucherstrom besteht ein gesteigertes Interesse bzw. Bedürfnis an dieser Sonntagsöffnungszeit.
32.2 
Hannover / 11.08.2005