Informationsdrucksache Nr. 1497/2005:


Jugendschutz in hannoverschen Internetcafés

Inhalt der Drucksache:

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1497/2005
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Jugendschutz in hannoverschen Internetcafés

Informationsdrucksache


In Hannover sind dem Jugendschutz derzeit etwa 60 gewerblich gemeldete Betriebe bekannt, die u.a. das Surfen im Internet anbieten. Diese Zahl ist nur ein Zwischenergebnis der aufwändigen Erfassungs- und Kontrollarbeit, die der Jugendschutz wegen dem gravierenden Wachstum dieses Geschäftssegments und der damit verbundenen potentiellen Gefährdung Minderjähriger schwerpunktmäßig durchführt. Viele davon existieren in einer Mischform, wobei die häufigste Form eine Kombination aus Internetcafé und CallShop (für Auslandsgespräche) ist. Daneben gibt es z.B. auch Spielhallen, Bistros und PC-Läden, die zusätzlich das Surfen im Internet anbieten.

Grundsätzlich ist es Kindern und Jugendlichen gestattet, ein Internetcafé zu besuchen und dort zu surfen. Gesetzlich untersagt bzw. eingeschränkt ist der Zutritt nur, wenn neben dem Surfen andere Geschäfte angeboten werden, die im Sinne des Jugendschutzgesetzes einen gefährdenden Charakter besitzen, wie z.B. eine Spielhalle mit integriertem Internetcafé.

Seit dem 1. August 1997 sind zwei Regelungswerke in Kraft, die u. a. Bestimmungen zum Jugendschutz im Internet enthalten. Es handelt sich hierbei um den Mediendienste- Staatsvertrag (MDStV) und das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG).

· Im Informations- und Kommunikationsdienstegesetz handelt es sich, was den Jugendschutz betrifft, um Bestimmungen, die das Jugendschutzgesetz ergänzen: Durch Datenspeicher, elektronische Informations- und Kommunikationsdienste dürfen keine jugendgefährdenden Inhalte „verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden“, es sei denn, dass „durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, dass das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.“ Medien gelten als jugendgefährdend, wenn sie durch die Bundesprüfstelle in eine Liste aufgenommen wurden. Das hat strafbewehrte Verbreitungs- und Werbeverbote zur Folge.

· Der Mediendienste-Staatsvertrag enthält abgestufte Jugendschutzbestimmungen. In diesem Regelwerk sind neben einer Auflistung unzulässiger Angebote, die sich an die §§ 130 (Rassenhass), 131 (Gewaltverherrlichung) und 184 des Strafgesetzbuches (Pornographie) anlehnen, solche Angebote erfasst, die das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern beeinträchtigen können. Da die Beeinträchtigung des Kindeswohls vom Gesetzgeber nicht als so bedenklich wie die Jugendgefährdung angesehen wird, sind bei diesen Inhalten auch abgestufte Regelungen möglich.

Der Jugendschutz Hannover hat alle ihm bisher bekannten Betriebe aufgesucht; im Stadtteil Linden in Zusammenarbeit mit dem dortigen Jugendbeauftragten und Jugendkontaktbeamten der Polizei.

Der Jugendschutz hat vor Ort geprüft, inwieweit verhindert wird, dass Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Seiten aufrufen können. Die Kontrollen haben ergeben, dass über 90 % der Betriebe keinerlei technische Vorrichtung, wie z.B. eine entsprechende Filtersoftware, installiert hatten. Es war mit zwei Mausklicks möglich, z.B. über eine Suchmaschine und dort eingegebenen einschlägigen Begriffen, auf Seiten mit pornografischen oder anderen jugendgefährdenden Inhalten zu gelangen. Auch durch persönliche Kontrollen konnten die Betreiber räumlich bedingt ihrer Aufsichtspflicht nicht bei allen Terminals nachkommen, so dass auch auf diesem Weg der Jugendschutz nicht gewährleistet war.

Bei seinen Besuchen hat der Jugendschutz ein ausführliches Schreiben überreicht, indem mehrere Alternativen für den Kinder- und Jugendschutz beim Surfen im Internet aufgezeigt und empfohlen wurden (Anlage 1). Die Betreiber haben die Verpflichtung, das Surfen Minderjähriger ohne jugendgefährdende Inhalte sicher zu stellen. Verstöße würden als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Leider gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine zertifizierte Filtersoftware. Hierdurch wäre der Jugendschutz für die Betreiber einfacher umsetzbar.

Erfreulicherweise haben bereits bis zu den Nachkontrollen fast alle Betreiber die Informationen des Jugendschutzes genutzt und entsprechende technische oder räumliche Maßnahmen ergriffen, die den Jugendschutz besser gewährleisten. Bei einigen Cafés war eine weitere Nachkontrolle erforderlich. Cafés, in denen räumlich und technisch keine Vorkehrungen für den Jugendschutz getroffen werden, müsste ein konkreter Verstoß nachgewiesen werden. Der Jugendschutz müsste also feststellen bzw. beweisen können, dass ein Kind oder ein Jugendlicher ungeeignete Seiten aufgerufen hat.

Die Erfassung sowie Erst- und Nachkontrollen der Internetcafés in Hannover will der städtische Jugendschutz in den nächsten Monaten als Schwerpunkt fortführen, um einen möglichst flächendeckenden Jugendschutz bei den Internetcafés zu erreichen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Wenn die Kontrollen und Maßnahmen des Jugendschutzes in Internetcafés greifen, sind weibliche und männliche Kinder und Jugendliche gleichermaßen geschützt.
 

Kostentabelle


Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

51.5 2
Hannover / 10.08.2005