Antrag Nr. 1496/2005:
Antrag von Herrn Horst Merkel zum Essensgeld in Kindertagesstätten

Inhalt der Drucksache:

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Antrag von Herrn Horst Merkel zum Essensgeld in Kindertagesstätten

Antrag,

Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen,



der Rat der Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert bei dem zum 01.08.2005 in den hannoverschen Kindertagesstätten eingeführten Essensgeld Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung in folgenden Fällen zu beschließen-

1 . Für Kinder, die wegen chronischer Erkrankungen oder Behinderungen nicht am Essen teilnehmen können, ist kein Essensgeld zu entrichten. Der Ausnahmetatbestand ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

2. Für Kinder, die gestillt werden und die deshalb noch nicht am Essen


teilnehmen, ist kein Essensgeld zu entrichten

.


3. Für Kinder, bei denen aus wirtschaftlichen Gründen kein Elternbeitrag gezahlt wird (so genannter 0-Beitrag) und die aus pädagogischen oder sozialen Gründen auf den Platz angewiesen sind, kann die Zahlung des Essensbeitrag zur Vermeidung einer Kündigung ausgesetzt werden, wenn die Eltern/Personensorgeberechtigten auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage oder Haushaltsführung den Essensbeitrag nicht zahlen und der Kommunale Sozialdienst den Betreuungsbedarf des Kindes bestätigt.

Begründung

Mit der Einführung des Essensgeldes in Kindertagesstätten hat der Rat keine Ausnahmen beschlossen. In den oben genannten Fällen sind Tatbestände für Ausnahmen beschrieben, die es geboten erscheinen lassen, Befreiungen von der Zahlung des Essensgeldes zuzulassen.

In den zu 1. und 2. genannten Fällen nimmt das Kind die Leistung “Essen" durch einen besonderen Gesundheits- oder Entwicklungszustand nicht in Anspruch.

Im zu 3. genannten Fall muss unbedingt vermieden werden, dass ein Kita-Platz gekündigt wird, wenn die Eltern/Personensorgeberechtigten in einer wirtschaftlich schwierigen Lage Probleme haben, mit den begrenzten Finanzmitteln haushalten zu können. Die Notwendigkeit der Vermeidung einer Benachteiligung des Kindes in der Bildung, Erziehung und Betreuung muss durch den Kommunalen Sozialdienst im Einzelfall bestätigt werden.

Horst Merkel