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den Bebauungsplan Nr. 1652, 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 NKomVG als Satzung zu
beschließen und der Begründung zuzustimmen.
Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Benachteiligungen von Altersgruppen, ge-
schlechtsspezifische Benachteiligungen oder anderweitige gruppenbezogene Benach-
teiligungen sind nicht zu erkennen.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 1652, 1. Änderung wird das Ziel verfolgt, die Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten im städtebaulichen Kontext gezielt zu steuern, um dem stadträumlich
bedeutsamen Quartier „Einkaufspark Klein-Buchholz“ und seiner unmittelbaren Umgebung
gerecht zu werden und es hinsichtlich seiner Funktion zu stärken.
Anlass der Planaufstellung sind Bestrebungen, in den Räumen einer ehemaligen Apotheke
eine Spielhalle zu eröffnen. Ein entsprechender Bauantrag ist bei der Landeshauptstadt
Hannover bereits eingegangen.
Da lediglich textliche Festsetzungen ergänzt werden, erfolgt die Änderung des
Bebauungsplans ausschließlich in Textform. Im Plangebiet sollen Vergnügungsstätten
ausgeschlossen werden. Die Grundzüge der Planung werden davon nicht berührt. Das der
bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild wird nicht verändert und bleibt in seinem
grundsätzlichen Charakter unangetastet.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1652, 1. Änderung hat vom 11.04.2019 bis
10.05.2019 öffentlich ausgelegen. Während der öffentlichen Auslegung sind keine
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
14.03.2019 über die öffentliche Auslage benachrichtigt. Abwägungsrelevante
Stellungnahmen zur Planung sind nicht eingegangen.
Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch
die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, sind in Anlage 3 beigefügt.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen
zu können.