Drucksache Nr. 1479/2005:
Straßenausbaubeitrag Stockmannstraße von Röttgerstraße bis Erderstraße
- Abschnittsbildung -

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1479/2005 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Linden-Limmer
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1479/2005
1
 

Straßenausbaubeitrag Stockmannstraße von Röttgerstraße bis Erderstraße
- Abschnittsbildung -

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Stockmannstraße von Röttgerstraße bis Erderstraße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau sämtlicher Verkehrsflächen, der Einrichtungen zur Straßenentwässerung (Straßenabläufe) und der durch den Straßenbau erforderlichen Veränderungen an der Straßenbeleuchtung gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 68.000,00 € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Stockmannstraße wies aufgrund des Alters erhebliche Schäden auf und entsprach hinsichtlich ihres Aufbaues nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen.

Bei den im Jahr 2005 durchgeführten Baumaßnahmen wurden sämtliche Verkehrsflächen entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt.

Außerdem wurden in der Straße erstmals separate Parkflächen auf der südlichen Straßenseite ausgebaut.

Die Anzahl der Straßenabläufe wurde von vier auf neun erhöht.

Die Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von


§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Bei den entstandenen Kosten für die Beleuchtungseinrichtungen handelt es sich um Folgekosten des beitragsfähigen Straßenbaus.

Für den Ausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca.125.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Stockmannstraße gehört zu den "Innerortsstraßen"; der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung je nach Straßenteileinrichtung zwischen 40 und 70 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 25.07.2005