Drucksache Nr. 1476/2005:
Minderausbau von öffentlichen Verkehrsflächen

Inhalt der Drucksache:

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1476/2005
1
 

Minderausbau von öffentlichen Verkehrsflächen

Antrag,

zuzustimmen, dass die nicht mehr benötigte Verkehrsfläche vor dem Grundstück Torstenssonstraße 5 entsprechend der Anlage 1 abweichend vom B-Plan Nr. 1346 an den angrenzenden Grundstückseigentümer verkauft wird.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Aufgrund von geänderten Planungen wurden viele Straßen und Wege nicht so ausgebaut, wie es die rechtsverbindlichen Bebauungspläne oder Fluchtlinienpläne vorsahen. Die für den Ausbau nicht benötigten Flächen sind unbefestigte Seitenstreifen und werden kaum gepflegt oder sind an die Anlieger durch Vertrag verpachtet.

Von vielen unmittelbar angrenzenden Anliegern wurde wiederholt der Wunsch an die Verwaltung herangetragen, diese Flächen zu erwerben. In den meisten Fällen hat die Verwaltung keine Bedenken, einem solchen Verkauf zuzustimmen.

Aufgrund eines Beschlusses des OVG Lüneburg vom 29.8.1989 ist ein solcher Verkauf von Straßenverkehrsflächen – abweichend von den rechtsgültigen Planfeststellungen – nur dann möglich, wenn der Gemeinderat dieser Änderung ausdrücklich zustimmt.


Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung keine Bedenken, die nicht mehr benötigte Verkehrsfläche zu veräußern. Daher bittet sie den Verwaltungsausschuss, einem solchen Verkauf, welcher vom Fachbereich Wirtschaft durchgeführt wird, grundsätzlich zuzustimmen.

Der B-Plan 1346 setzt vor dem Grundstück Torstenssonstraße 5 öffentliche Verkehrsflächen fest, die ca. 3m breiter sind als im weiteren südlichen Verlauf dieser Straße. Nach erfolgter Überprüfung wird diese Fläche, die zurzeit nicht ausgebaut ist, für Erschließungszwecke nicht benötigt. Im Zuge der beabsichtigten Neubebauung der Flächen vor dem Bunker an der Wallensteinstraße soll das Grundstück Torstenssonstraße 5 der im B-Plan 1346 festgesetzten Nutzung (Fläche für Gemeinschaftsstellplätze) zugeführt werden. Mit dem Erwerb dieses ca. 3 m breiten Streifens durch den Vorhabenträger des genannten Neubauprojektes verbessern sich dessen Möglichkeiten die gesetzlich geforderten notwendigen Einstellplätze zu realisieren. Die Grundzüge der Planung werden durch diese Abweichung von dem rechtskräftigen B-Plan nicht berührt.

Die Verwaltung wird in dem dann abzuschließenden Vertrag vorsorglich bis zur Änderung des B-Planes eine Rückkaufklausel aufnehmen. In der verkauften Fläche dürfen ebenfalls bis zu einer späteren Änderung der Planfestsetzung keine Gebäude errichtet werden. Das Planungsamt wird bei einer Überarbeitung der Planfestsetzungen die Änderung berücksichtigen.
 66.02.30
Hannover / 18.07.2005